Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck

1Bund und Länder stützen die Wirtschaft in der Corona-Pandemie durch eine Vielzahl von Förderprogrammen. 2Trotz der umfangreichen Förderung kann es in besonderen Fallkonstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbständige von Bund, Ländern und Kommunen bisher nicht greifen. 3Denjenigen, die die Folgen der Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen haben, ohne dass sie für diese Folgen aus anderen Hilfsprogrammen Mittel erhalten haben, soll durch die Härtefallhilfe eine einmalige Milderung der erlittenen Härten im Wege einer Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO gewährt werden.