Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Zweck der Dezemberhilfe

1Aufgrund der mit exponentieller Dynamik steigenden Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit Beschlüssen vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 infektionsschutzrechtliche Maßnahmen vereinbart, um die Infektionsdynamik zu unterbrechen und die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. 2Diese Maßnahmen beinhalten u.a. Kontaktbeschränkungen, die Schließung von Institutionen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung, der Gastronomie und von Dienstleistungsbetrieben im Bereich der Körperpflege sowie die Untersagung von zur Unterhaltung dienender Veranstaltungen und von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken. 3Ziel der Dezemberhilfe ist es, durch einen Beitrag zur Kompensation des Umsatzausfalls die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober, vom 25. November und vom 2. Dezember 2020 von Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen im Dezember 2020 betroffen sind und deshalb erhebliche Umsatzausfälle erleiden, zu sichern.