Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

11. Steuerrechtliche Hinweise

1Die als Novemberhilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind die Novemberhilfen als echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar. 3Die Bewilligungsbehörde informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger jeweils gewährte Novemberhilfe; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ist die Novemberhilfe nicht zu berücksichtigen.