Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Antrag und Verfahren

6.1 Antragstellung

1Eine Antragstellung ist bis zum 30. April 2021 möglich. 2Der Antrag ist in Bayern zulässig, wenn der Antragsteller in Bayern ertragsteuerlich geführt wird. 3Die Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten oder im eigenen Namen nach Maßgabe der Ziffern 6.2. und 6.3. 4Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). 5Im Falle der Antragstellung im eigenen Namen hat der Antragsteller eine der auf dem Online-Portal des Bundes zu seiner Identifizierung bereitgestellten Verfahren zu nutzen. 6Für die Auszahlung von Billigkeitsleistungen wird eine Bagatellgrenze von fünf Euro festgesetzt; Anträge unter der Bagatellgrenze werden nicht ausgezahlt.

6.2 Antragstellung durch einen prüfenden Dritten

1Die Antragstellung wird ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) durchgeführt, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen vorliegt:
a)
Die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung überschreitet den Betrag von 5.000 Euro.
b)
Der Antragsteller hat bereits Überbrückungshilfe beantragt.
c)
Beim Antragsteller handelt es sich nicht um Soloselbständige.
2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
IBAN einer der beim unter Buchstabe d angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) und
i)
im Falle von Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufen: Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2.2. Satz 1 tätig zu sein.
4Zudem hat der Antragsteller den Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den erzielten bzw. prognostizierten Umsatz im Leistungszeitraum glaubhaft zu machen und soweit erforderlich gegenüber dem prüfenden Dritten durch geeignete Unterlagen die Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1. Satz 1 Buchstabe b) und Ziffer 2.5. vom Lockdown nachzuweisen12; im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 2.1. Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) hat der Antragsteller zudem zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnung auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet. 5Ergänzend hat der Antragsteller im Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,
b)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nachZiffer 4.3. in Anspruch genommen wurden,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 4.4. in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
d)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4.3. erhalten wurden oder angemeldet wurden,
e)
Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnung auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet,
f)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
g)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
h)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu den Vollzugshinweisen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke13 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %14 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind,
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister15 im Sinne von § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) offengelegt sind16 und
dd)
im Falle von Antragstellern, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Millionen Euro betrug, vor dem 31. Januar 2021 ein Bericht auf der Webseite des Unternehmens für die Geschäftsjahre der Laufzeit der Hilfen sowie das Jahr vor der Antragstellung veröffentlicht wird, der für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist, über die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden und fremden Unternehmen, die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, das Jahresergebnis vor Ertragsteuern und die Zahl der Beschäftigten informiert,
i)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j)
Erklärung des Antragstellers, dass er geprüft hat, ob es sich bei seinem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen handelt und er die Richtigkeit der Angaben bestätigt,
k)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
l)
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
m)
Erklärung des Antragstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstelle zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
n)
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.
6Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a AO). 7Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 8Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Satz 3 und die Plausibilität der Angaben nach Satz 4, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen, der im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen berücksichtigt:
a)
Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und 2020 (in den Fällen von Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, des Monats Oktober 2020 oder des Zeitraums seit Gründung),
b)
Jahresabschluss 201917,
c)
Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d)
Umsatzsteuerbescheid 2019.
9Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 15.000 Euro ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

6.3 Antragstellung im eigenen Namen

1Eine Antragstellung im eigenen Namen ist möglich, sofern die Höhe der zu beantragenden Billigkeitsleistung den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreitet, keine Überbrückungshilfe beantragt wurde und es sich um Soloselbständige handelt. 2Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sowie zur Bemessungsgrundlage der Novemberhilfe sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen:
a)
Name und ggf. Firma,
b)
Steuernummer der antragstellenden Unternehmen und steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen natürlichen Personen,
c)
Geburtsdatum bei natürlichen Personen,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
IBAN einer der beim unter Buchstabe d angegebenen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
g)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008),
h)
Umsatz im Vergleichszeitraum,
i)
Umsatz bzw. prognostizierter Umsatz im Leistungszeitraum,
j)
Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb im Sinne von Ziffer 2.2. Satz 1 tätig zu sein.
3Zudem hat der Antragsteller die Betroffenheit im Sinne von Ziffer 2.1. Satz 1 Buchstabe b) und Ziffer 2.5. vom Lockdown zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen nachzuweisen18; im Falle einer Betroffenheit über Dritte im Sinne von Ziffer 2.1. Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) hat der Antragsteller zudem zu versichern und auf Anfrage durch geeignete Unterlagen zweifelsfrei nachzuweisen, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnung auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet. 4Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern bzw. die folgenden Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung des Antragstellers, für welchen Zeitraum die direkte, indirekte oder über Dritte Betroffenheit durch den Lockdown bestand bzw. voraussichtlich bestehen wird,
b)
Erklärung des Antragstellers, den Umsatz im Vergleichszeitraum sowie den Umsatz im Leistungszeitraum korrekt angegeben zu haben,
c)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4.3. in Anspruch genommen wurden,
d)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen der Agentur für Arbeit nach Ziffer 4.4. in Anspruch genommen wurden oder werden sollen,
e)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe für den Leistungszeitraum Leistungen aus Versicherungen nach Ziffer 4.3. erhalten wurden oder angemeldet wurden,
f)
Im Falle der Betroffenheit über Dritte: Erklärung des Antragstellers, dass er im November 2020 wegen der Schließungsverordnung auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 % gegenüber dem Vergleichsumsatz erleidet,
g)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
h)
Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
i)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen,
j)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit, soweit es sich um Angaben des Antragstellers handelt, die für die Gewährung der Novemberhilfe von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO),
k)
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 VwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht. Zudem Einwilligung, dass die Finanzbehörden der Bewilligungsstelle die für die Antragsbearbeitung zweckdienlichen Auskünfte durch Übermittlung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten erteilen dürfen,
l)
Erklärung des Antragstellers, dass er der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstelle zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO),
m)
Erklärung des Antragstellers, falls er im Jahr 2019 von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch gemacht hat.
5Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Novemberhilfe erforderlich sind (§ 31a AO). 6Der Antragsteller hat gegenüber der Bewilligungsstelle zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die der Bewilligungsstelle im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen. 7Auf Anforderung der Bewilligungsstelle hat der Antragsteller seine Angaben nach Satz 2 bis Satz 6 durch geeignete Unterlagen zu belegen. 8Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten bzw. erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Novemberhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten.

6.4 Schlussabrechnung

1Im Fall der Beantragung durch einen prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2. legt der Antragsteller über den von ihm beauftragten prüfenden Dritten nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. 3Zudem muss die Bestätigung die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder und die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen nach Ziffer 4.3. sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit umfassen. 4Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme von Novemberhilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, nicht überschritten wird. 5Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 6Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich in digitaler Form über ein Internet-Portal des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). 7Der Antragsteller muss der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 8Falls der Antragsteller die Schlussrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig mit der Aufforderung, die Schlussrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 9Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle die gesamte Novemberhilfe zurückfordern.

6.5 Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Novemberhilfe haben die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

12 [Amtl. Anm.:] Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann beispielsweise erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit. Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse erfolgen.
13 [Amtl. Anm.:] Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
14 [Amtl. Anm.:] Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
15 [Amtl. Anm.:] Vgl. www.transparenzregister.de.
16 [Amtl. Anm.:] Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.
17 [Amtl. Anm.:] Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden.
18 [Amtl. Anm.:] Vgl. Fußnote 12.