Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Europäisches Beihilferecht

1Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“), mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird. 2Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. 3Die im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Überbrückungshilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.