Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Verfahren

6.1 Antragstellung

1Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Verfügung gestellte zentrale Antragsplattform von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer (prüfenden Dritten) bis spätestens zum 31. März 2021. 2Bei der Antragstellung kann eine Überbrückungshilfe höchstens für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt werden. 3Die Überbrückungshilfe wird von der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach Bewilligung auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

6.2 Angaben und Nachweise im Antrag

1Zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
Steuernummer oder steuerliche Identifikationsnummer,
c)
IBAN der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten Kontoverbindung,
d)
zuständiges Finanzamt,
e)
Adresse des inländischen Sitzes der Geschäftsführung, oder, soweit kein inländischer Sitz der Geschäftsführung vorhanden ist, Adresse der inländischen Betriebsstätte,
f)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen und
g)
Zusicherung des Antragstellers, dass er sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifiziert und auch nicht über einen Antrag auf Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds positiv entschieden wurde,
h)
Angabe der Branche des Antragstellers anhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige.
2Zudem hat der Antragsteller
a)
den Umsatzrückgang gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe e,
b)
eine Prognose der Höhe der betrieblichen Fixkosten nach Ziffer 3.1 und
c)
eine Prognose der voraussichtlichen Umsatzentwicklung für den jeweiligen Leistungsmonat
glaubhaft zu machen. 3Ergänzend hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtigkeit insbesondere der folgenden Angaben zu versichern:
a)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder nach Ziffer 4 in Anspruch genommen wurden,
b)
Erklärung, des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragstellers, bei dem es sich nicht um ein kleines oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt12, dass der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten ergänzenden landesspezifischen Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ gestützt sind) höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“13 beträgt, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen,
d)
Erklärung des Antragstellers, dass aus Versicherungen erhaltene Zahlungen, welche dieselben Fixkosten und den selben Zeitraum wie die beantragte Überbrückungshilfe abdecken, im Rahmen der Schlussabrechnung angegeben werden,
e)
Erklärung des Antragstellers, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden,
f)
Erklärung des Antragstellers zu Steueroasen gemäß der Anlage zu den Vollzugshinweisen, insbesondere, dass
aa)
geleistete Überbrückungshilfen nicht in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste, die die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke14 sowie Jurisdiktionen mit einem nominalen Ertragssteuersatz von unter 9 %15 beinhaltet, abfließen,
bb)
in den nächsten fünf Jahren keine Lizenz- und Finanzierungsentgelte sowie Versicherungsprämien in der Unternehmensgruppe an Unternehmen oder Betriebsstätten in Steueroasen entsprechend der aktuellen Länderliste entrichtet werden, wobei eintretende Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen sind, und
cc)
die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister16 im Sinne von § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes offengelegt sind17,
g)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen.
h)
1Zudem hat der Antragsteller zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstellen von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Überbrückungshilfe erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung). 2Der Antragsteller hat gegenüber den Bewilligungsbehörden zuzustimmen, dass diese die personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
4Der Antragsteller muss die Angaben zu seiner Identität und Antragsberechtigung, insbesondere die Richtigkeit der Angaben nach Satz 1 und die Plausibilität der Angaben nach Satz 2, durch den mit der Durchführung der Antragstellung beauftragten prüfenden Dritten bestätigen lassen. 5Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:
a)
Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertung des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
b)
Jahresabschluss 2019,
c)
Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
d)
Aufstellung der von Ziffer 3.1 erfassten betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019.
6Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann – soweit vorhanden – auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 abgestellt werden. 7Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. 8Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für vier Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

6.3 Schlussabrechnung

1Nach Ablauf des letzten Leistungsmonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2022, legt der Antragsteller über den von ihm dazu beauftragten prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die von ihm empfangenen Leistungen vor. 2In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte den tatsächlich entstandenen Umsatzrückgang im Zeitraum April bis August 2020 bzw. das Vorliegen einer starken saisonalen Schwankung in 2019 und den tatsächlich erzielten Umsatz im jeweiligen Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. 3Zudem muss die Bestätigung im Wege einer detaillierten Auflistung die tatsächlich angefallenen betrieblichen Fixkosten in den jeweiligen Leistungsmonaten und die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen und in Anspruch genommene Versicherungsleistungen im Sinne von Ziffer 4.4 umfassen. 4Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen. 5Kommt der Antragsteller seiner Pflicht, die Schlussrechnung und, soweit dies von der Bewilligungsstelle im Einzelfall angefordert ist, die seine Angaben belegenden Nachweise vollständig vorzulegen, nach Mahnung durch die Bewilligungsstelle nicht innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nach, kann diese die gesamte Überbrückungshilfe zurückfordern.

6.4 Rolle der Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer

1Bei allen Tätigkeiten als prüfende Dritte im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe haben die Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. 3Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. 4Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit. 5Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

12 [Amtl. Anm.:] Die Erklärung ist daher nur erforderlich für Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. Euro.
13 [Amtl. Anm.:] Fixkosten in Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020"sind alle Kosten, die einem Unternehmen unabhängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe förderfähig sind (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt). Fixkosten in diesem Sinne sind zudem auch (prognostizierte) Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.
14 [Amtl. Anm.:] Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Vanuatu.
15 [Amtl. Anm.:] Anguilla, Bahamas, Bahrain, Barbados, Bermuda, Britische Jungferninseln, Guernsey, Insel Man, Jersey, Marshallinseln, Turkmenistan, Turks- und Caicosinseln, Vereinigte Arabische Emirate.
16 [Amtl. Anm.:] Vgl. www.transparenzregister.de.
17 [Amtl. Anm.:] Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Für ausländische Gesellschaften gilt die Pflicht allerdings nicht, wenn sie entsprechende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermittelt haben.