Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Antragsberechtigung

2.1 Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen4, einschließlich von Sozialunternehmen (gemeinnützigen Unternehmen)5, aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb,
a)
die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind und spätestens am 31. Oktober 2019 gegründet wurden,
b)
die sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds6 qualifizieren, weil sie in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:
43 Mio. Euro Bilanzsumme,
50 Mio. Euro Umsatzerlöse oder
249 Beschäftigte7 im Jahresdurchschnitt.
c)
die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen, bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und in Bayern ertragsteuerlich geführt werden,
d)
die sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8 befunden haben und
e)
deren Umsatz9 in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 % im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder ihr durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist, wobei bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen sind; Unternehmen, die aufgrund der starken saisonalen Schwankung ihres Geschäfts im Zeitraum April bis August 2019 weniger als 15 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt.

2.2 Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

1Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind wie beispielsweise Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten und Familienferienstätten. 2Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird abweichend von Ziffer 2.1 Buchstabe e statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

2.3 Öffentliche Unternehmen

1Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Leistung ausgeschlossen. 2Dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften öffentlichen Rechts. 3Der Ausschluss gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

2.4 Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen10:
a)
ein Unternehmen ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen;
b)
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
c)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
d)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
e)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
2Für verbundene Unternehmen darf nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden.

2.5 Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.

2.6 Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe

1Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe sind antragsberechtigt, wenn sie ihr Gesamteinkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielen (Haupterwerb). 2Sie können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

2.7 Umsatzstarke Unternehmen und internationale Konzerne

1Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz sind nicht antragsberechtigt. 2Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. Euro betrug, nicht antragsberechtigt. 3Eine Unternehmensgruppe im Sinne des Satzes 2 besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.

2.8 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Gemäß Ziffer 2.1 Buchstabe d sind Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, nicht antragsberechtigt. 2Für Klein- und Kleinstunternehmen gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 3Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 4Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen. 5Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, deren Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. Euro nicht übersteigt; Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt. 6Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.

4 [Amtl. Anm.:] Als Unternehmen in diesem Sinne gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten hat. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.
5 [Amtl. Anm.:] Als Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gelten nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung steuerbegünstigte Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern sie dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
6 [Amtl. Anm.:] Vgl. Abschnitt 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds (Stabilisierungsfondsgesetz - FMStFG).
7 [Amtl. Anm.:] Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
-
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
-
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
-
Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
-
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte in Mutterschutz/Elternzeit und vergleichbar Beschäftigte werden berücksichtigt, wenn sie am Stichtag beschäftigt waren. In Branchen, deren Beschäftigung saisonal stark schwankt, kann zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl alternativ auch einer der beiden folgenden Bezugspunkte herangezogen werden:
-
der Jahresdurchschnitt der Beschäftigten in 2019 oder
-
Beschäftigte im jeweiligen Monat des Vorjahres oder eines anderen Vorjahresmonats im Rahmen der Leistungsmonate.
Ehrenamtliche werden nicht berücksichtigt. Es wird dem Unternehmen überlassen, ob Auszubildende berücksichtigt werden. Die Inhaberin / der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r.
8 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
9 [Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum im Sinn des § 13 des Umsatzsteuergesetzes. Ein Umsatz wurde dann in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde. Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
10 [Amtl. Anm.:] Die genannten Voraussetzungen für den Status des verbundenen Unternehmens gelten in gleicher Weise bei der Umkehrung der genannten Beziehungen zwischen den betrachteten Unternehmen als erfüllt. Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen untereinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.