Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

7.   Verfahren

7.1  

Die Abwicklung der Förderung obliegt den Regierungen (Bewilligungsstelle).

7.2  

1Anträge auf Gewährung einer Förderung sind per Online-Formular an die Bewilligungsstelle zu richten. 2Der Antragsteller weist sich durch elektronische Unterschrift mit dem ELSTER-Unternehmenskonto aus. 3Wird der Förderantrag nicht digital authentifiziert, muss er nach dem elektronischen Versand ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben und innerhalb von vier Wochen nach der elektronischen Antragstellung postalisch bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden. 4Bei Überschreiten der Frist erfolgt keine Förderung.

7.3  

Die Bewilligungsstelle prüft die Förderanträge und entscheidet über den Antrag.

7.4  

1In Grenzfällen holt die Bewilligungsstelle vor der Förderentscheidung zum Digitalbonus Plus das Votum eines Expertengremiums ein. 2Das Expertengremium besteht aus sieben Mitgliedern und wird vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bestellt. 3Es tritt regelmäßig zusammen und berät im Bedarfsfall im elektronischen Verfahren. 4Sein Votum hat empfehlenden Charakter.

7.5  

1Die geförderte Maßnahme muss binnen 18 Monaten nach Erlass des Förderbescheids beendet sein. 2In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Zuwendungsempfängers Ausnahmen von den Fristen zulassen.

7.6  

1Die Zuwendung kann erst mit der Vorlage des Verwendungsnachweises angefordert werden. 2Die Einreichung des Verwendungsnachweises erfolgt grundsätzlich per Online-Formular.