Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

6.   Mehrfachförderung

1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, anderer Länder, des Bundes, der EU oder Fördermitteln eines sonstigen Dritten in Anspruch genommen werden. 2Das gilt nicht für öffentliche Darlehen und Bürgschaften. 3Die Kumulierungsregelungen nach Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sind in diesem Fall einzuhalten.