Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

5.2.1  

1Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraums anfallenden Ausgaben für Leistungen externer Anbieter einschließlich der zur Umsetzung der Maßnahme notwendigen IKT-Hard- und -Software. 2Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Standard-Webseiten oder -Webshops, Standard-Online-Marketing-Maßnahmen, der Erwerb von Standard-Software (wie herkömmliche Bürosoftware, Betriebssysteme), Standard-Hardware (wie PCs, Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Telefone) sowie Geräte, Anlagen und Maschinen. 3Ersatzbeschaffungen sind nicht förderfähig.

5.2.2  

1Eine Förderung kann ab zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von 4 000 Euro erfolgen. 2Die maximale Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt beim Digitalbonus Standard 200 000 Euro und beim Digitalbonus Plus 1 000 000 Euro.

5.3   Höhe der Förderung

5.3.1   Digitalbonus Standard

1Der Digitalbonus Standard beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10 000 Euro. 2Der Zuschuss kann jedem Zuwendungsempfänger während der Laufzeit des Förderprogramms jeweils einmal je Förderbereich gemäß Nr. 2.1 und 2.2 gewährt werden.

5.3.2   Digitalbonus Plus

1Der Digitalbonus Plus kann für Maßnahmen mit besonderem Innovationsgehalt gewährt werden. 2Er beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 50 000 Euro und kann während der Laufzeit des Förderprogramms insgesamt nur einmal gemäß Nr. 2.1 oder 2.2 gewährt werden. 3Eine Kombination mit dem Digitalbonus Standard ist nicht möglich.