Inhalt

Text gilt ab: 13.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Prüfung

7.1 Prüfung des Antrags durch die Bewilligungsstelle

1Die Prüfung des Antrags, insbesondere die Prüfung, ob die Bestätigung eines prüfenden Dritten nach Ziffer 6.2 vorliegt und ob der Antragsteller alle für die Gewährung der Leistung maßgeblichen Versicherungen abgegeben hat, sowie die Entscheidung über die Bewilligung und über die Höhe der zu bewilligenden Leistung sind Aufgabe der Bewilligungsstelle. 2Dabei darf die Bewilligungsstelle auf die vom prüfenden Dritten im Antrag gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 3Die Bewilligungsstelle trifft geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern. 4Inbesondere hat die Bewilligungsstelle bei mindestens 5 % aller Begünstigten stichprobenartig die Angaben zur Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers mit den zuständigen Behörden, insbesondere den Finanzämtern, abzugleichen. 5Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung vorliegen sowie für deren Höhe, und fordert dafür, soweit erforderlich, Unterlagen bei dem prüfenden Dritten an.

7.2 Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle

1Im Rahmen der Schlussabrechnung prüft die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der nach Ziffer 6.3 vorgelegten Bestätigung des prüfenden Dritten in jedem Fall auf Plausibilität das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. 2Die Bewilligungsstelle prüft die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und der für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen des Antragstellers nur stichprobenartig und verdachtsabhängig nach. 3Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 4Von der Erhebung von Zinsen wird abgesehen, soweit der Antragsteller den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Frist leistet; die Regelung des Art. 49a BayVwVfG bleibt davon unberührt. 5Die Überbrückungshilfe ist insbesondere dann vollumfänglich zurückzufordern, wenn mindestens eine der folgenden Versicherungen des Antragstellers falsch ist:
a)
Erklärung des Antragstellers, ob und wenn ja in welcher Höhe, für welchen Zeitraum und zu welchem Zweck Leistungen aus anderen Corona-bedingten Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder in Anspruch genommen wurden,
b)
Erklärung des Antragstellers, dass durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe der beihilferechtlich nach der (geänderten) „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung (soweit nach den Vorgaben, einschließlich der Kumulierungsregeln, dieser Verordnung zulässig), nicht überschritten wird,
c)
Erklärung des Antragsstellers, dass weder die Überbrückungshilfe in Steueroasen abfließt, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass er Steuertransparenz gewährleistet,
d)
Erklärung zu den weiteren subventionserheblichen Tatsachen.
6Die Überbrückungshilfe ist auch dann zurückzufordern, wenn hinsichtlich der Erklärung nach Ziffer 6.2 Satz 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Änderungen nachträglich bekannt werden.

7.3 Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Prüfrechte haben darüber hinaus der Bundesrechnungshof im Sinne der §§ 91, 100 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und im begründeten Einzelfall auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 4Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Überbrückungshilfe auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 5Daher müssen alle für die Überbrückungshilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.