Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Durchführung von Vorhaben muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein, aber dennoch auf Grundlage des vorgesehenen Lösungswegs als technisch machbar erscheinen.

4.2

1Das Vorhaben muss zum Ziel haben, ein neues Produkt, Verfahren oder eine technische Dienstleistung, die deutliche Wettbewerbsvorteile und Marktchancen aufgrund der darin enthaltenen technischen Neuheit erwarten lassen, zumindest bis zur Prototypreife zu entwickeln. 2Bei einer Produktentwicklung muss die eigene Herstellung des Produktes (mindestens der wichtigsten Produktbestandteile), und bei einer Verfahrensentwicklung die eigene Herstellung von für das Verfahren entscheidenden Geräten, Apparaturen, Komponenten oder Materialien beabsichtigt sein. 3Bei einer technischen Dienstleistung oder einem Softwareprodukt muss der Antragsteller die Absicht haben, diese selbst am Markt anzubieten. 4Ein Produkt oder Produktionsverfahren gilt als neu, wenn es im Europäischen Wirtschaftsraum noch nicht auf dem Markt ist. 5Bestehende Schutzrechte dürfen nicht verletzt werden. 6Das Vorhaben muss in jedem Fall der experimentellen Entwicklung nach Art. 2 Nr. 86 AGVO zuzuordnen sein. 7Der Antragsteller muss ein beurteilungsreifes tragfähiges Konzept für seine Unternehmensgründung und für die Durchführung des Entwicklungsvorhabens vorlegen. 8Bei Konzeptvorhaben darf der Förderzeitraum neun Monate nicht überschreiten.

4.3

Das Vorhaben muss in seinen wesentlichen Teilen in Bayern durchgeführt werden.

4.4

Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim Projektträger bereits begonnen wurden.

4.5

Antragsteller müssen über das notwendige technologische und betriebswirtschaftliche Potenzial zur erfolgreichen Durchführung des Vorhabens verfügen.

4.6

Antragsteller müssen für die Finanzierung des Vorhabens nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einsetzen, die nicht durch andere öffentliche Hilfen finanziert oder zinsverbilligt werden.

4.7

Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.

4.8

1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 2Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 3Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

4.9

Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach diesen Richtlinien nicht gewährt werden.

4.10

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang III AGVO1.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 100 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenz-Datenbank zu veröffentlichen.