Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1  

1Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. 2Es werden nur Zuschüsse ausgereicht, die eine Höhe von mindestens 15 000 Euro erreichen.

5.2  

Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Aufwendungen der experimentellen Entwicklung beträgt nach Art. 25 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 25 Abs. 6 Buchst. a AGVO sowie bei einer Förderung nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a AGVO für
a)
Entwicklungsvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 20 %-Punkte bei kleinen und um 10 %-Punkte bei mittleren Unternehmen. Bei Softwareunternehmen beträgt der Zuschuss für ein Entwicklungsvorhaben max. 150 000 Euro.
b)
Konzeptvorhaben bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Beihilfeintensität erhöht sich um 10 %-Punkte bei kleinen Unternehmen. Für die Erstellung eines beurteilungsreifen, tragfähigen technologischen Konzepts beträgt der Zuschuss max. 26 000 Euro, in begründeten Einzelfällen kann bei besonders umfangreichen Zuarbeiten die Obergrenze auf 52 000 Euro angehoben werden.

5.3  

Art und Höhe der Zuwendung bemessen sich nach dem technischen und wirtschaftlichen Risiko des Vorhabens, seiner technologischen Bedeutung, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung, der Finanzkraft des antragstellenden Unternehmens und den verfügbaren staatlichen Haushaltsmitteln.