Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Zuwendungsfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Lösung von FuEuI-Aufgaben nach Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. b) und c) AGVO in den Bereichen
- –
- industrielle Forschung
- –
- experimentelle Entwicklung.
2.2
Außerdem können in begründeten Ausnahmefällen Durchführbarkeitsstudien nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. d) AGVO im Vorfeld von Vorhaben der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung gefördert werden.