Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7.   Verfahren

7.1  

Für Vorhaben nach Nr. 2.1 und 2.2 gilt:

7.1.1  

Der Freistaat Bayern hat den nachfolgenden Projektträger mit der Abwicklung dieser Fördervorhaben beauftragt:
Bayern Innovativ GmbH
Projektträger Bayern
in der Bayerischen Forschungs- und Innovationsagentur
Telefon: 0800 0268724 (kostenfrei dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend)
Hausanschrift:
Am Tullnaupark 8
90402 Nürnberg

7.1.2  

1Projektskizzen und Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an den Projektträger zu richten. 2Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Projektträger wird empfohlen.

7.1.3  

1Der Projektträger wertet in der Regel zum Quartalsende die vorliegenden Projektskizzen für Vorhaben nach Nr. 2.1 bzw. Nr. 2.2 relativ zueinander. 2Die wesentlichen Bewertungskriterien sind Innovationshöhe, technisches Risiko, technologische Neuheit, Verwertung, techn.-wissenschaftliche Anschlussfähigkeit, externe Effekte und bei Vorhaben nach Nr. 2.2 zudem insbesondere die strategische und standortrelevante Bedeutung für Bayern. 3Die bestbewerteten Vorhaben werden zur Antragstellung aufgefordert. 4Das Ergebnis der Bewertung kann unter www.fips.bayern.de abgerufen werden. 5Nicht zur Antragstellung aufgeforderte Projektskizzen gelten als erledigt und werden nicht weiterverfolgt; für eine neuerliche Berücksichtigung in der Bewertung muss eine vollständige, überarbeitete Skizze erneut vorgelegt werden.

7.1.4  

1Die Antragstellung ist formgebunden und erfolgt auf elektronischem Weg. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden auf der Internetplattform zur elektronischen Antragstellung (ELAN) des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter www.fips.bayern.de bereitgestellt.

7.1.5  

1Der Projektträger übernimmt namens und im Auftrag des Freistaates Bayern die Prüfung der Projektskizzen und Anträge, gibt, ggf. auch unter Einschaltung von Fachgutachtern, eine Empfehlung für die Förderentscheidung ab und führt die Abwicklung der Förderung, die Bearbeitung der Zahlungsanforderungen, die Prüfung der Zwischenberichte, des Verwendungsnachweises und der Verwertungsberichte sowie die Abwicklung des Schriftverkehrs mit den Antragstellern durch. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

7.1.6  

1Bewilligungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. 2Sie erlässt den Zuwendungsbescheid und zahlt die Fördermittel aus. 3Die Mittelabrufe sowie der Verwendungsnachweis sind dem Projektträger vorzulegen, der diese nach Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiterleitet.

7.2  

Für Vorhaben nach Nr. 2.3 gilt:

7.2.1  

1Die erforderlichen Antragsvordrucke in der jeweils geltenden Fassung können dem Internetauftritt der LfA Förderbank Bayern unter www.lfa.de entnommen werden. 2Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 3Die Hausbank leitet die Anträge an die LfA weiter, bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen, und übermittelt die von der LfA benötigten Daten.

7.2.2  

1Wird unter Berücksichtigung von Nr. 4.10 für ein Darlehen eine Risikoentlastung der LfA oder der Bürgschaftsbank Bayern (BBB) beantragt, sind die Vordrucke der LfA bzw. der BBB in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2Anträge auf Risikoentlastung können nur bewilligt werden, wenn sie gleichzeitig mit dem Antrag auf Förderung gestellt wurden.

7.2.3  

Zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens holt die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger Bayern ein.

7.2.4  

1Nach Durchführung des bankmäßigen Darlehensverfahrens durch die LfA erfolgt ein Angebot, das bei Annahme zusammen mit einer evtl. Risikoentlastung über die Hausbank des antragstellenden Unternehmens bzw. das vorgeschaltete Zentralinstitut ausgereicht wird. 2Im Fall einer BBB-Bürgschaft erhält die Hausbank des antragstellenden Unternehmens ein separates Bürgschaftsangebot der BBB.

7.2.5  

1Der Verwendungsnachweis ist bei der LfA einzureichen. 2Die LfA prüft die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel. 3Dazu kann die LfA eine technische Stellungnahme beim Projektträger Bayern einholen.

7.3  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.