Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck der Zuwendung

1Vor dem Hintergrund eines ausgeprägten technologischen Fortschritts und dem damit verbundenen Strukturwandel ist die Integration des technischen Fortschritts zu einer existenziellen Zukunftsaufgabe für die Handwerkswirtschaft geworden. 2Von ihrer erfolgreichen Bewältigung hängt ab, ob flächendeckend gesunde Strukturen an Handwerkbetrieben mit ihrer Bedeutung als regionale Standortfaktoren und Nahversorger sowie Leistungsträger in der Energiewende erhalten und Konzentrationsprozesse vermieden werden können. 3Die Betriebe sollen an neue Produkte, neue Produktionsverfahren, neue Formen der Kooperation und an die Erschließung neuer Märkte herangeführt werden. 4Mit einer durchschnittlichen Betriebsgröße von vier bis fünf Mitarbeitern ist das Handwerk besonders kleinteilig. 5Daher sind Handwerksbetriebe in aller Regel nicht in der Lage, selbst Maßnahmen zur Erschließung und Integration neuer Technologien zu erforschen und umzusetzen. 6Um dem für Handwerksunternehmen typischen unternehmensgrößenbedingten Nachteil bei der Erschließung und Integration neuer Technologien entgegen zu wirken, werden im Wege von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Zusammenarbeit von Handwerksorganisationen und Forschungseinrichtungen mit Leistungsvermögen im Bereich der Handwerkswirtschaft handwerksorientierte Applikationen neuer Technologien entwickelt und im Rahmen von Pilotprojekten zur Praxisreife gebracht. 7Der Technologietransfer in die Betriebe hinein wird anschließend über Informationsmaßnahmen sowie insbesondere im Rahmen der Ausbildung sichergestellt.