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Text gilt ab: 01.07.1993
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Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens

FMBl. 1993 S. 345

AllMBl. 1993 S. 866

StAnz. 1993 Nr. 27


66-F
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
der Finanzen und des Innern
vom 30. Juni 1993 Az.: 51 - L 6850 - 16 - 80 444
Auf Grund Art. 6 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) vom 27. Juni 1972 (GVBl S. 213), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1975 (GVBl S. 393), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern nachfolgende Richtlinien. Gleichzeitig wird die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gemäß Art. 7 BÜG ermächtigt und beauftragt, im Namen des Freistaats Bayern Bürgschaften nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu übernehmen und zu verwalten: