Inhalt

Text gilt ab: 01.07.1993

III. 
Verfahren

12. Antragstellung

Der Antrag ist einzureichen
a)
über den Darlehensgeber, der die Richtigkeit der Angaben des Darlehensnehmers in seinem Antrag bestätigt hat, an die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,
b)
wenn für das Vorhaben auch Förderungsmittel aus öffentlichen Haushalten beantragt werden, auf einem gemeinsamen Antragsformular bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Bei Vorhaben der Nr. 1a und b ist für die Antragstellung bei Eigentumsmaßnahmen (Familienheim, Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen) das Formblatt Stabau Ia, bei Miet und Genossenschaftswohnungen sowie Wohnheimen das Formblatt Stabau I d zu verwenden. Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach 1c ist der Antrag formlos zu stellen.
Bei Vorhaben der Nr. 1d (Erwerb vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbehinderte) ist der Antrag auf dem Formblatt Stabau I a über die Bayerische Landesbodenkreditanstalt an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zu richten, das über den Antrag entscheidet.
Für die Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen nach Nr. 1e ist der Antrag formlos zu stellen.

13. Bürgschaftsbescheid

(1) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt prüft den Antrag dahin, ob die Voraussetzungen der Nrn. 2 Abs. 2 und 3, Nrn. 3, 6 und 8 vorliegen. Ist dies der Fall, erteilt sie dem Darlehensgeber einen Bürgschaftsbescheid, der Darlehensnehmer erhält einen Abdruck.
(2) Der Bürgschaftsbescheid ist auf drei Jahre befristet und besteht in der Zusage, die Bürgschaftserklärung abzugeben, wenn der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt folgende Unterlagen und Nachweise vorliegen:
1.
eine Anerkennung der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Übernahme von Bürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens “ durch den Darlehensgeber und den Darlehensnehmer;
2.
eine Bestätigung des Darlehensgebers, dass
a)
im Zeitpunkt der Darlehenszusage die Dauerfinanzierung der veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens gesichert ist,
b)
das Bauvorhaben nach den ihm vorgelegten und von der Bauaufsicht genehmigten oder der Bauaufsicht angezeigten Plänen durchgeführt ist,
c)
bei Modernisierung und notwendiger Instandsetzung die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt sind,
d)
das beliehene Bauvorhaben ausreichend zum gleitenden Nennwert (Neuwertversicherung) gegen Brandschäden und Sturmschaden versichert ist,
e)
die dingliche Sicherung für das zu verbürgende Darlehen an der im Bürgschaftsbescheid ausbedungenen Rangstelle im Grundbuch rechtswirksam eingetragen ist,
f)
der gesetzliche Lösungsanspruch nicht ausgeschlossen ist, falls dem Bürgschaftspfandrecht Hypotheken im Rang vorgehen oder gleichstehen,
g)
sichergestellt ist, dass ein Aufrücken des Bürgschaftspfandrechts entsprechend der Tilgung der im Range vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt, falls dem Bürgschaftspfandrecht Grundschulden im Rang vorgehen oder gleichstehen,
h)
ihm keine Umstände bekannt sind, dass sich die Bonität des Darlehensnehmers nach der Antragstellung verschlechtert hat;
3.
in den Fällen der Nr. 1 Buchst. c oder d der vom Darlehensgeber gefertigte oder eingeholte Schätzungsnachweis, im Falle der Nr. 1 Buchst. c zusätzlich eine Bestätigung des Darlehensgebers über die Höhe der entstandenen Modernisierungs- und notwendigen Instandsetzungskosten;
4.
Abschrift der Schuldurkunde über das zu verbürgende Darlehen;
5.
die Zahlung des in Nr. 21 der AVB genannten zivilrechtlichen Bearbeitungsentgelts;
(3) Soweit erforderlich, kann im Einzelfall der Bürgschaftsbescheid weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Bürgschaftserklärung enthalten.

14. Bürgschaftserklärung

(1) Liegen die im Bürgschaftsbescheid genannten Voraussetzungen vor, gibt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt gegenüber dem Darlehensgeber die Bürgschaftserklärung ab. Der Darlehensnehmer erhält eine Abschrift.
(2) Falls das zu verbürgende Darlehen in Raten ausgezahlt werden soll, kann die Bürgschaftserklärung schon vor Abgabe der in Nr. 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c genannten Erklärungen sowie der in Nr. 13 Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 2 genannten Bestätigung ausgehändigt werden.
1.
Dient das Darlehen der Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nr. 1 Buchst. a und b, darf er Darlehensgeber das Darlehen nur nach Maßgabe des Baufortschritts auszahlen, höchstens bis zu
25 v. H.
nach Fertigstellung der Kellerdecke,
weiteren 25 v. H.
nach Fertigstellung des Rohbaus,
weiteren 25 v. H.
nach Anbringung des Innenputzes.
Die restlichen 25 v. H. dürfen erst ausgezahlt werden nach Erfüllung der Nr. 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b.
2.
Wird das Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen gemäß Nr. 1 Buchst. c gewährt, darf der Darlehensgeber das Darlehen bis zu 75 v. H. in Teilbeträgen zur Bezahlung fälliger Forderungen auszahlen; die zur Finanzierung der Maßnahme vorgesehenen Eigenmittel des Darlehensnehmers sind jedoch vor der Auszahlung des zu verbürgenden Darlehens einzusetzen. Die restlichen 25 v. H. des zu verbürgenden Darlehens dürfen nach Erfüllung der Nr. 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 13 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 ausgezahlt werden.