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BürgUiSR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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66-F

Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
(Bürgschaftsrichtlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten – BürgUiSR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 3. Februar 2021, Az. 42 - L 6801 - 1/2

(BayMBl. Nr. 129)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie für die Übernahme von Staatsbürgschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Bürgschaftsrichtlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten – BürgUiSR) vom 3. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 129)

Auf Grund des Art. 6 Buchst. a des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, und des Art. 4 des LfA-Gesetzes (LfAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2001 (GVBl. S. 332, BayRS 762-5-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 327 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Familie, Arbeit und Soziales: