HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

66-F

Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen der Härtefondsrichtlinien
(HFR-Bü)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 9. März 2020, Az. 44-L 6873-1/1

(BayMBl. Nr. 218)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften bei Notständen durch Elementarereignisse im Rahmen der Härtefondsrichtlinien (HFR-Bü) vom 9. März 2020 (BayMBl. Nr. 218)

Auf Grund der Art. 6 und 7 des Gesetzes über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 312 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBI. S. 98) geändert worden ist, macht das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Familie, Arbeit und Soziales bekannt: