HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

7. Meldungen bei staatsverbürgten Darlehen

7.1 

1Kreditinstitute, die staatsverbürgte Darlehen ausgereicht haben, melden der örtlich zuständigen Regierung jährlich – Stichtag 31. Dezember – die planmäßigen und tatsächlichen Darlehen (2‑fach). 2Die Meldungen sind der zuständigen Regierung bis spätestens 1. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. 3Gleichzeitig ist zu bestätigen, dass weitere staatsverbürgte Darlehen – auch aus früheren Aktionen – nicht mehr bestehen.

7.2 

1Durch die jeweilige Regierung sind dem Staatsministerium die Meldungen über den Stand der staatsverbürgten Darlehen in einem Bericht zusammengefasst bis spätestens 15. Februar des folgenden Jahres vorzulegen. 2Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof ist ein Abdruck des Berichts mit den von der Regierung bestätigten Zweitschriften der von den Darlehensgebern eingereichten Meldungen zu übersenden.