Inhalt

HFR-Bü
Text gilt ab: 01.07.2019

3. Subventionsrechtliche Vorschriften

1Staatsbürgschaften sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. 2Die als solche bezeichneten Angaben im Antrag sowie die Angaben in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 8 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SubvG) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG).