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Text gilt ab: 17.12.1949

III.

Die Kreisverwaltungsbehörden werden von dieser Rechtslage mit der Maßgabe unterrichtet, alle neu zur Anmeldung kommenden oder seit In-Kraft-Treten der Pressefreiheit angemeldeten Zeitungsbetriebe mit dem Zeitungstitel an die )) Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Prinzregentenpl. 16, zu melden.

) [Amtl. Anm.:] Bezeichnung gemäß § l Abs. l der Verordnung vom 10.10.1955 (BayBS III S. 591)