Inhalt

GrstBek
Text gilt ab: 01.09.2002

3.   Der Grundstock

3.1  

Der Grundstock ist der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Art. 113 Abs. 2 BayHO), der bestimmt ist, die Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen des Grundstockvermögens aufzunehmen, um sie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 7 BayHO) und unter sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Bedürfnisse des Staates zu Neuerwerbungen für das Grundstockvermögen (Art. 81 Satz 2 BV) zu verwenden. Art. 81 Satz 2 BV schafft damit eine Ausnahme vom allgemeinen Deckungsprinzip (vgl. Art. 8 BayHO). Der Grundstock bildet ein Sondervermögen zum Vollzug des Art. 81 BV (Art. 113 Abs. 2 BayHO). Die Zugänge zum Grundstock und die Aufwendungen aus dem Grundstock sind demgemäss nicht über den Haushalt abzuwickeln; es handelt sich um Vermögensverschiebungen. Ausgabebewilligungen sind hiernach nicht erforderlich. Nur die Zuführungen oder Ablieferungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die Geldbewegungen des Grundstocks werden in einer besonderen Rechnung nachgewiesen (Grundstockrechnung).

3.2  

Der zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandene Bestand des Grundstocks und die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben werden in einer Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayHO). Diese Ordnung ist auch der Grundstockrechnung zugrunde zu legen. In der Übersicht nach Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO sind die Veränderungen im Grundstock anzugeben, wobei einzelne Geschäftsvorfälle, soweit sie den Betrag von 50 000 € übersteigen, zu erläutern sind.

3.3   Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in zwei Abteilungen:

3.3.1  

„Allgemeine Landesverwaltung“ als Sondervermögen zum gesamten Grundstockvermögen des Staates, soweit es nicht in die Verwaltung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) gegeben ist;

3.3.2  

„Forstgrundstock“ als Sondervermögen zu dem der Verwaltung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) unterstehenden Teil des Grundstockvermögens des Staates. Der Forstgrundstock dient der Erhaltung des Forstvermögens als solchem.

3.4  

Den Grundstock „Allgemeine Landesverwaltung“ verwaltet das Staatsministerium der Finanzen, den „Forstgrundstock“ das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Staatsministerien können Aufgaben der Grundstocksverwaltung auf die ihnen nachgeordneten Mittelbehörden übertragen. Die Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstelle München oder, soweit die Verwaltung des Grundstocks Mittelbehörden übertragen worden ist, die örtlich jeweils zuständige Buchungsstelle der Staatsoberkasse Bayern bzw. der Staatsoberkasse Bayern in Landshut führt die Kassengeschäfte des Grundstocks und legt über die Einnahmen und Ausgaben beider Abteilungen des Grundstocks für das Haushaltsjahr getrennt Rechnung. Die Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstelle München übernimmt am Jahresschluss die Ergebnisse der übrigen Buchungsstellen der Staatsoberkassen in ihre Bücher und legt über den Bestand des Grundstocks getrennt nach beiden Abteilungen Rechnung. Die Rechnung unterliegt der Prüfung durch den Obersten Rechnungshof (Art. 88 Abs. 1, Art. 113 Abs. 2 BayHO). Die Übersicht nach Nummer 3.2 wird durch das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) erstellt.

3.5  

Einnahmen aus der Verwertung von Gegenständen des Grundstockvermögens fließen dem Grundstock zu. Geldforderungen aus einer solchen Verwertung, z.B. aus Verkäufen, sind Grundstockvermögen, nicht aber Teile des Grundstocks. Dem Grundstock fließt auch die Rückzahlung eines Kaufpreises zu, wenn ein zum Grundstockvermögen gehöriger Gegenstand gegen Erstattung des Preises zurückgewährt werden muss, ebenso die Entschädigung für die Ablösung eines dem Staat zustehenden Wiederkaufsrechts. Dem Grundstock fließt der Erlös aus der Liquidation eines Unternehmens zu, wenn die Beteiligung des Staates, auf die der Erlös entfällt, Grundstockvermögen ist.

3.5.1  

Einnahmen aus der Veräußerung von staatlichen Beteiligungen an Unternehmen, die Grundstockvermögen sind (Privatisierungserlöse), können als Sondervermögen geführt und für Maßnahmen zur Beschaffung neuen Grundstockvermögens im Haushalt veranschlagt werden.

3.6  

Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zu Neuerwerbungen für das Grundstockvermögen verwendet werden (Art. 81 Satz 2 BV). Als Aufwendungen zu Neuerwerbungen sind auch die regelmäßigen Nebenkosten eines Erwerbs, wie die Kosten des Notars, Kosten des grundbuchamtlichen Vollzugs, Grunderwerbsteuer, Vermessungs- und Abmarkungskosten, Schätzkosten, zu behandeln, nicht dagegen die Kosten der Freimachung eines Gebäudes. Bei Grundstückserwerbungen im Wege der Enteignung oder zur Abwendung einer Enteignung gehören zu den Aufwendungen zu Neuerwerbungen auch diejenigen Beträge, die nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts neben der Entschädigung für den Sachwert gezahlt werden müssen. Als Neuerwerbung ist auch die Beseitigung einer den Wert dauernd mindernden Last, z.B. einer Dienstbarkeit, einer Reallast, eines Forstrechts anzusehen, ebenso der Erwerb (einschließlich Heimfall) eines auf einem staatseigenen Grundstück lastenden Erbbaurechts. Hingegen stellt die Befreiung von einer nicht dinglichen Last, z.B. einer Kirchenbaulast, die nicht den Wert des Grundstockvermögens, z.B. des Kirchengebäudes, als solchen mindert, keine Neuerwerbung dar.

3.6.1  

Zinsen aus Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb von Grundstockvermögen herrühren, sind im Gegensatz zu den Tilgungsleistungen keine Aufwendungen des Grundstocks, sondern Ausgaben des Haushalts. Ausgaben zur Tilgung von Hypothekenschulden, einer Hypothekengewinnabgabe, insbesondere zur Ablösung einer solchen, sind Aufwendungen des Grundstocks, wenn sie sich sachlich als Erwerbspreis darstellen.

3.6.2  

Die Mittel des Grundstocks sollen in erster Linie zum Neuerwerb unbebauter und bebauter Grundstücke verwendet werden, um die für die Staatsverwaltung notwendigen Baumaßnahmen durchzuführen bzw. entbehrlich zu machen. Für den Forstgrundstock treten bevorzugt der Neuerwerb von Waldgrundstücken und die Freistellung forsteigener Grundstücke von dinglichen Belastungen hinzu.

3.6.3  

Wird eine Neuerwerbung teilweise aus Mitteln des Grundstocks und teilweise aus Haushaltsmitteln gedeckt, z.B. der Erwerb einer Beteiligung von hohem Wert an einem wirtschaftlichen Unternehmen, so bleibt es dem Einzelfall überlassen, ob die Mittel des Grundstocks für diesen Zweck als Haushaltseinnahme in den Haushalt eingesetzt oder unmittelbar zum Neuerwerb verausgabt werden.

3.6.4  

Besteht staatlicher Bedarf an einem Vermögensgegenstand, der durch Erbfall in das Vermögen des Staates gelangt ist und der zur Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten veräußert werden müsste, so können – wenn der Vermögensgegenstand dem Grundstockvermögen zugeführt wird – die Nachlassverbindlichkeiten insoweit mit Mitteln des Grundstocks oder des Haushalts erfüllt werden. Die Erfüllung hat nicht schon deshalb aus Mitteln des Grundstocks zu erfolgen, weil der Vermögensgegenstand dem Grundstockvermögen zugeführt werden soll.

3.6.5  

Darlehen an dritte Rechtspersonen werden aus Grundstockmitteln nicht gewährt.

3.6.6  

Der Erlös aus der Verwertung von Bestandteilen des Vermögens kaufmännisch eingerichteter Staatsbetriebe im Sinn des Art. 26 BayHO, die Grundstockvermögen sind, fließt grundsätzlich dem Grundstock zu (vgl. Nummer 3.5). Der Erlös kann jedoch den Staatsbetrieben im Einzelfall belassen werden, wenn die Mittel benötigt werden, um betriebsnotwendiges neues Grundstockvermögen zu schaffen.

3.7  

Soweit Mittel des Grundstocks voraussichtlich für Ankäufe oder sonstige Zwecke (vgl. Nummern 3.6 und 3.6.2) entbehrlich sind, können sie ausnahmsweise, vorbehaltlich späterer Erstattung, als Haushaltseinnahme im Haushalt veranschlagt werden, um Haushaltsausgaben für Neubaumaßnahmen auf dem Gebiet des staatlichen Hochbaus zu decken. So entnommene Grundstockmittel sind aus Haushaltsmitteln nach Maßgabe des Haushaltsplans ohne Zinsen der Abteilung des Grundstocks zu erstatten, die Mittel benötigt. Dies gilt nicht, wenn bei der Veranschlagung der Grundstockmittel oder später im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bestimmt wird, dass eine Erstattung aus Haushaltsmitteln unterbleibt.

3.8  

Die Grundstockmittel (Geldbestand) zählen – unbeschadet ihres besonderen buchmäßigen Nachweises – zum allgemeinen Kassenbestand des Staates; sie können für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie für Neuerwerbungen im Sinn des Art. 81 Satz 2 BV nicht benötigt werden, müssen aber jederzeit hierfür zur Verfügung stehen.