Inhalt

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Text gilt ab: 01.09.2002

1.   Die Rechtsgrundlagen

1.1  

Nach Art. 81 Satz 1 BV darf das Grundstockvermögen des Staates in seinem Wertbestand nur auf Grund eines (formellen) Gesetzes verringert werden. Bestandteile des Grundstockvermögens dürfen also nur zum vollen Wert veräußert und nur gegen angemessenes Entgelt belastet werden (vgl. auch Art. 63 Abs. 3 BayHO). Umgekehrt dürfen Gegenstände, die künftig zum Grundstockvermögen gehören, nicht zu einem über dem vollen Wert liegenden Preis aus Mitteln des Grundstocks erworben werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unter Verstoß gegen Art. 81 Satz 1 BV vorgenommenes Rechtsgeschäft (einschließlich des dinglichen Übertragungsgeschäftes) nichtig (vgl. sog. Steigenberger-Urteil vom 30. Januar 1967, BGHZ 47, 30).

1.2  

Nach Art. 81 Satz 2 BV ist der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden. Hiervon kann auch nicht auf Grund eines Gesetzes abgewichen werden (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 1954 [GVBl S. 329, ber. S. 358]; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 81 Anm. 5).

1.3  

Der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ist ein Sondervermögen (Art. 113 Abs. 2 BayHO).

1.4  

Für Veränderungen des Grundstockvermögens gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Art. 63 und 64 BayHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO).
Nach Art. 64 Abs. 2 BayHO dürfen Grundstücke von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung nur mit Einwilligung des Landtages oder des vom Landtag hierzu beauftragten Landtagsausschusses veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Der Landtag hat zur Durchführung des Art. 64 Abs. 2 BayHO am 18. Mai 2000 folgenden Beschluss gefasst (Landtagsdrucksache 14/3640):
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1.
Als Grundstücke von erheblichem Wert im Sinn des Art. 64 Abs. 2 BayHO sind solche anzusehen, deren Verkehrswert mehr als 2 Mio. Euro beträgt.
Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischen, geschichtlichen, regionalen, ökologischen oder kulturellen Wert.
Besondere Bedeutung im Sinn von Art. 64 Abs. 2 BayHO ist auch dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.
2.
Die Staatsregierung wird ersucht, den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags unbeschadet seiner ihm nach § 22 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag übertragenen Rechte nach Art. 64 Abs. 2 BayHO
a)
von allen Veränderungen des Grundstockvermögens, soweit es sich um einen Betrag von mehr als 2 Mio. Euro handelt, vor dem Abschluss der Verhandlungen zu verständigen und
b)
über vollzogene Grundstücksgeschäfte mit einem Wert von 1 Mio. Euro bis 2 Mio. Euro vierteljährlich in Listenform zu unterrichten.
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