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Text gilt ab: 01.01.2017

2.   Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste (Resteplan)

2.1   Voraussetzung für eine Übertragung

2.1.1  

Die obersten Staatsbehörden haben unter Anlegung eines strengen Maßstabes in jedem Fall eingehend zu prüfen, welche Beträge von den verbliebenen rechnerischen Ausgaberesten im folgenden Haushaltsjahr zwingend benötigt werden.

2.1.2  

1Dabei ist auch zu beachten, dass Ausgabereste gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 BayHO grundsätzlich nur bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. 2Für Bauten gilt abweichend Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayHO.

2.1.3  

1Die Bildung von Ausgaberesten ist bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von (Personal-)Verstärkungsmitteln nur zulässig, soweit die Mittel gebunden sind und im folgenden Haushaltsjahr fällig werden. 2Die Sonderregelungen für budgetierte Ansätze bleiben unberührt. 3Das Staatsministerium kann Ausnahmen zulassen.

2.1.4  

1Übertragbare Ausgabemittel, die für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt werden, sind als echte Einsparung konsequent in Abgang zu stellen (Spalte 4 E des Resteplans). 2Hierunter fallen auch Einsparungen auf Grund von Stellensperren – zum Beispiel Wiederbesetzungssperre, Stellenabbauprogramme – bei den Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht der Stellenbindung unterliegen.

2.1.5  

1Die Übertragung von unverbrauchten Mitteln bei übertragbaren Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in das neue Haushaltsjahr bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums. 2Das Staatsministerium darf seine Einwilligung zur Übertragung von Ausgaberesten nur erteilen, wenn die Ausgabe bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltung erforderlich ist, insbesondere, wenn rechtliche Verpflichtungen, die auf Grund der Veranschlagung eingegangen wurden, noch erfüllt werden müssen (Art. 45 Abs. 3 BayHO).

2.1.6  

Das Staatsministerium kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung).

2.2   Erstellung des Resteplans

2.2.1  

1Die Restepläne sind über die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss zu erstellen. 2Die aktuelle Arbeitsanleitung hierzu kann über das Bayerische Behördennetz auf der Seite des Landesamtes für Finanzen unter http://www.lff.bybn.de/; Untermenü: Produkte_IHV_Arbeitsanleitungen abgerufen werden.

2.2.2  

1In der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss stehen zur Restebearbeitung alle Titel der Hauptgruppen 7 und 8, die außerplanmäßigen Ausgabereste sowie alle sonstigen im Haushaltsplan als übertragbar bezeichneten oder budgetierten Ausgabeansätze zur Verfügung, soweit sie im IHV vor Beginn des Resteverfahrens mit den Schlüsseln „U“ für „übertragbar“ oder „B“ für „budgetiert“ gespeichert waren. 2Die zulässigen Varianten im Rahmen der Übertragung von Budgetresten können der Arbeitsanleitung für die IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss entnommen werden.

2.2.3  

In besonders begründeten Einzelfällen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind, können weitere Titel neu aufgenommen werden, bei denen eine Resteübertragung beantragt wird (Art. 45 Abs. 4 BayHO).

2.2.4  

1In Spalte 2 C des Resteplans sind die Mehreinnahmen (positiver Betrag) oder Mindereinnahmen (negatives Vorzeichen) bei Einnahmeansätzen nachzuweisen, die gemäß Haushaltsvermerk mit der Ausgabebefugnis gekoppelt sind. 2Hier sind auch zweckgebundene Einnahmen nach Nr. 9 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz (DBestHG) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen.

2.2.5  

1Bei Ausgaben, die durch das Haushaltsgesetz, die Durchführungsbestimmungen oder einen bei der Zweckbestimmung ausgebrachten Haushaltsvermerk für einseitig oder gegenseitig deckungsfähig erklärt wurden (Art. 20 BayHO), sind die vorgesehenen Deckungen beim deckungspflichtigen Ansatz in Spalte 2 D einzutragen. 2Der jeweils gleich hohe Betrag wird bei den deckungsbegünstigten Ansätzen in Spalte 2 D programmtechnisch automatisch berücksichtigt. 3Verstärkungen, die sich auf Grund der Nr. 1.3 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sind ebenfalls in Spalte 2 D nachzuweisen.

2.2.6  

1Mittel aus globalen Verstärkungsansätzen sind dagegen in Spalte 2 E nachzuweisen. 2Hierbei ist es nicht relevant, ob es sich dabei um Verstärkungsmittel aus dem eigenen oder einem anderen Einzelplan handelt.

2.2.7  

Abweichend von Nr. 2.2.6 sind Verstärkungsmittel für Personalausgaben (insbesondere aus Kap. 13 03 Tit. 461 01) sowie Verstärkungen bei der dezentralen Budgetverantwortung nach Nr. 12.2 DBestHG in der jeweils geltenden Fassung aus dem Stellengehalt gebundener Stellen in Spalte 2 F mit positivem Betrag einzutragen.

2.2.8  

1Alle im Budget enthaltenen Titel – Schlüssel „B“ – werden sowohl im Falle der hauptgruppenweise zusammengefassten Budgetreste, als auch im Falle der Übertragung der Budgetreste beim jeweils ersten Ausgabetitel des Budgets in Spalte 1 des Resteplans abschließend aufgezählt. 2Hierin nicht enthalten sind Titel von Titelgruppen innerhalb des Budgets, da diese Titel im Anschluss gesondert erscheinen und abgerechnet werden. 3Alle Beträge (Spalten 2 bis 4) sind jeweils auf die zusammengefassten Titel zu beziehen.

2.2.9  

1Minderausgaben auf Grund der haushaltsgesetzlichen Sperre (Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) sind in Spalte 4 A nachzuweisen. 2Dabei ist darauf zu achten, dass alle im Rahmen der haushaltsgesetzlichen Sperre tatsächlich eingesparten Beträge, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Sperreumschichtungen, eingetragen werden.

2.2.10  

Soweit sich bei der Ermittlung des rechnerischen Restes in Spalte 3 C eine überplanmäßige Ausgabe ergibt, die als abschließende Willigung (gemäß VV Nr. 1.3.1 zu Art. 37 BayHO) behandelt wird, ist dieser Betrag in Spalte 4 B mit negativem Vorzeichen einzutragen und entsprechend zu erläutern.

2.2.11  

Die als Deckung für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben angebotenen Einsparungen bei übertragbaren Ansätzen sind in Spalte 4 C vorzugeben und entsprechend zu erläutern.

2.2.12  

Sind bei übertragbaren Bewilligungen Einsparungen für globale Minderausgaben zu erbringen, so sind diese in Spalte 4 D nachzuweisen.

2.3   Begründung für die Übertragung von Ausgaberesten

2.3.1  

Ausgabereste, für die eine Übertragung beantragt wird, sind in Spalte 5 so zu begründen, dass der Grund der Übertragung eindeutig ersichtlich ist.

2.3.2  

Reste über 5 Mio. € im Einzelbetrag oder in Titelgruppen sind auch im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Landtags vom 5. April 1979, wonach die größeren Ausgabereste im Abschlussbericht zur Haushaltsrechnung einzeln zu begründen sind, schon im Rahmen des Resteverfahrens besonders eingehend zu erläutern.

2.3.3  

Sämtliche Vorgaben in den Spalten 2 C bis 2 F sowie 4 A bis 4 F des Resteplans sind so zu erläutern, dass die Angaben auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung und Beratung im Landtag nachvollziehbar und transparent sind.

2.4   Übersendung des Resteplans

1Die obersten Staatsbehörden haben dem Staatsministerium den Resteplan gemäß VV Nr. 5.1 zu Art. 45 BayHO spätestens bis zu dem vom Staatsministerium in der jährlichen Bekanntmachung zum Jahresabschluss und zur Rechnungslegung bestimmten Zeitpunkt per E-Mail im PDF-Format zu übersenden. 2Dabei ist zu beachten, dass der im PDF-Dokument ausgewiesene Zeitstempel (Datum/Uhrzeit) nach der Freigabe im IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss liegt.