Inhalt

ZErgBest
Text gilt ab: 01.06.2019

5.   Einsatz von Registrierkassen durch Justizvollzugsanstalten beim Verkauf von Erzeugnissen an und bei Bezug von Leistungen durch Kleinverbraucher

Werden beim Verkauf von Erzeugnissen an oder bei der Erbringung von Leistungen für Kleinverbraucher (z.B. in der Gärtnerei, in der Bäckerei, in der Wäscherei oder im Friseurbetrieb) Registrierkassen eingesetzt, so gilt Folgendes:

5.1  

1Sämtliche baren Einzahlungen bei der Verkaufsstelle für Erzeugnisse (Gärtnerei, Bäckerei usw.) oder der sonstigen Stelle (Wäscherei, Friseurbetrieb usw.) sind mit der Registrierkasse zu erfassen. 2Der Kontrollstreifen der Registrierkasse und der dem Kunden auszuhändigende Quittungsbon werden mit dem gleichen Eindruck (Einzelbetrag oder Summe der Einzelbeträge) versehen.

5.2  

1Ist durch eine Fehleingabe ein unrichtiger Betrag gedruckt worden, so ist der richtige Betrag erneut in die Registrierkasse einzugeben. 2Der Quittungsbon mit dem unrichtigen Ergebnis ist vom Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle mit seinem Handzeichen zu versehen und mit der nächsten Abrechnung (Nr. 5.9) vorzulegen.

5.3  

Sofern ein Bedürfnis besteht und die Registrierkasse mit entsprechenden Einrichtungen ausgestattet ist, können die Einzahlungen getrennt nach Waren- oder Leistungsgruppen registriert werden.

5.4  

1Für die Ermächtigung zur Annahme von Einzahlungen gelten Nrn. 10.4, 10.6 ZBest entsprechend. 2Bei einem Wechsel in der Person des Annahmeberechtigten ist vor der Kassenübergabe die Abrechnung (Nr. 5.9) vorzunehmen; dies gilt auch für Vertretungsfälle.

5.5  

1Die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle erhält von der bei der Justizvollzugsanstalt eingerichteten Barzahlungsstelle als Wechselgeld einen ständigen Bargeldvorschuss von höchstens 100 €. 2Die Abrechnung der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle erfolgt über diese Barzahlungsstelle. 3Sind bei der Justizvollzugsanstalt mehrere Barzahlungsstellen eingerichtet, bestimmt der Anstaltsleiter die nach Satz 1 und 2 zuständige Barzahlungsstelle.

5.6  

1Für die erstmalige Auszahlung des Wechselgeldvorschusses ist eine Auszahlungsanordnung zu erteilen, in der der Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle als Empfänger anzugeben ist. 2Für die Buchung des Wechselgeldvorschusses gilt Nr. 12.5 Satz 5 ZBest entsprechend.

5.7  

Der ständige Bargeldvorschuss (Nr. 5.5 Satz 1) kann in der Registrierkasse aufbewahrt werden, sofern diese abschließbar ist und in einem gesicherten Raum steht.

5.8  

1Am Ende eines jeden Verkaufstages hat die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle anhand eines Zwischenabschlusses der Registrierkasse die Übereinstimmung des Sollbestandes mit dem Istbestand zu prüfen. 2Der den ständigen Wechselgeldvorschuss (Nr. 5.5 Satz 1) übersteigende Betrag ist täglich gegen Quittung an die zuständige Barzahlungsstelle (Nr. 5.5 Satz 2) abzuliefern. 3Die Barzahlungsstelle bucht die täglichen Ablieferungen der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle sogleich bei der endgültigen Buchungsstelle.

5.9  

1Bei Erreichen der Speicherkapazität der Registrierkasse, mindestens jedoch einmal monatlich, hat die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle mit der zuständigen Barzahlungsstelle (Nr. 5.5 Satz 2) mit einem Abrechnungsnachweis nach beiliegendem Muster (Anlage) abzurechnen. 2Die Abrechnungsnachweisung ist in zweifacher Ausfertigung der Barzahlungsstelle vorzulegen, die auf der für die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle bestimmten Zweitschrift den Empfang des nach Nr. 7 des Abrechnungsnachweises noch abzuliefernden Betrages bescheinigt.

5.10  

1Der Verwalter der zuständigen Barzahlungsstelle überprüft die in der Abrechnungsnachweisung angegebenen täglichen Ablieferungen mit seinen Buchungen und bucht den nach Nr. 7 des Abrechnungsnachweises noch abzuliefernden Betrag. 2Die Arbeitsverwaltung bucht anhand des ihr vom Verwalter der Barzahlungsstelle zugeleiteten Abrechnungsnachweises die Beträge in den entsprechenden Konten.

5.11  

Die Abrechnungsnachweise sind vor der Zuleitung an die zuständige Barzahlungsstelle vom Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle zunächst entsprechend Nr. 13.6 ZBest zusammen mit dem Kontrollstreifen der zuständigen Stelle zur Überprüfung und zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.

5.12  

Sind für den Betrieb und die Überwachung der Registrierkasse mehrere Schlüssel erforderlich, so bestimmt der Anstaltsleiter, welche Schlüssel von dem Verwalter der Verkaufsstelle oder sonstigen Stelle und welche aus Gründen der Kassensicherheit von dem Prüfungsbeamten (Nr. 5.13 Satz 1) verwahrt werden.

5.13  

1Die Verkaufsstelle oder sonstige Stelle ist mindestens dreimal im Jahr vom Anstaltsleiter oder einem von ihm Beauftragten unvermutet zu prüfen. 2Dabei ist festzustellen, ob der ständige Bargeldvorschuss und der aus dem Kontrollstreifen der Registrierkasse sich ergebende Bargeldbestand vorhanden und ob die angenommenen Beträge ordnungsgemäß abgeliefert worden sind. 3Die Prüfung ist aktenkundig zu machen.