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BezRevBek
Text gilt ab: 01.12.2005

6.   Prüfung von Auszahlungs- und Löschungsanordnungen über die Zurückzahlung oder Löschung von Kosten, Strafen und durchlaufenden Geldern

6.1  

Die Prüfungen nach Nr. 4.1.3 dienen auch der Rechnungsprüfung.

6.2  

Der Kassenaufsichtsbeamte leitet dem zuständigen Bezirksrevisor monatliche Listen der Landesjustizkasse Bamberg über die Absetzungen von den Einnahmen an Kosten und Strafen (Titelbuchauszüge), über Niederschlagungen sowie über Ablehnungen und Absetzungen von Sollstellungen zu.

6.3  

Anhand der vorgelegten Listen hat der Bezirksrevisor die zugrunde liegenden Auszahlungs- und Löschungsanordnungen in ausreichenden Stichproben unter Beiziehung der Sachakten sachlich und rechnerisch zu prüfen.

6.4  

Bei der sachlichen Prüfung ist festzustellen, ob die maßgebenden Vorschriften beachtet sind, insbesondere ob alle Kostenschuldner in Anspruch genommen und der Kasse alle Einziehungsmöglichkeiten mitgeteilt wurden. Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte für einen unrichtigen Ansatz von Kosten der Rechtsmittelinstanz, so sind die Sachakten dem für die Prüfung des Kostenansatzes zuständigen Bezirksrevisor mit einem entsprechenden Vermerk zu übersenden. Beruht eine Kassenanordnung auf der Entscheidung einer Mittelbehörde oder des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, so ist diese Entscheidung nicht zu prüfen.

6.5  

Beanstandungen sind grundsätzlich der anordnenden Stelle oder dem Kostenbeamten zur Erledigung oder künftigen Beachtung mitzuteilen. Abweichend hiervon sind Beanstandungen von wesentlicher Bedeutung dem Geschäftsleiter der Behörde, in deren Geschäftsbereich die Kassenanordnung erlassen oder die Sollstellung veranlasst worden ist, zuzuleiten; dieser hat auch die Beantwortung durch die anordnende Stelle oder den Kostenbeamten herbeizuführen und zu überwachen
Betreffen Beanstandungen die Geschäftsführung der Landesjustizkasse Bamberg, sind sie an diese zu richten und von ihr zu beantworten.
Die Erledigung der Beanstandungen ist vom Bezirksrevisor in geeigneter Form zu überwachen.

6.6  

Soweit Auszahlungs- und Löschungsanordnungen noch mit Papierbelegen erfolgen, kann der Bezirksrevisor diese bei der Landesjustizkasse Bamberg anfordern und prüfen. Nrn. 6.3 bis 6.5 gelten entsprechend. Der Bezirksrevisor hat in diesen Fällen auch eine förmliche Prüfung durchzuführen, die sich insbesondere darauf zu erstrecken hat, ob die Belege mit den erforderlichen Bescheinigungen, Unterschriften und Feststellungsvermerken versehen sind, ob die Belege die zur Begründung der Zahlungen notwendigen Angaben enthalten und ob die erforderlichen Zahlungsbeweise vollständig sind.
Die Rückgabe der Belege stimmt der Bezirksrevisor mit der Landesjustizkasse Bamberg ab.

6.7  

Der Bezirksrevisor hat unter Angabe des wesentlichen Ergebnisses in den Jahresberichten nach § 52 KostVfg zu vermerken, dass die Prüfungen nach Nr. 6 durchgeführt worden sind.
Die Präsidenten der Land- und Amtsgerichte bzw. der Oberlandesgerichte stellen sicher, dass die Jahresberichte der Bezirksrevisoren nach § 52 KostVfg von den Beamten der Rechnungsprüfungsbehörden eingesehen werden können.