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BezRevBek
Text gilt ab: 01.12.2005

5.   Geschäftsführung

5.1  

Der Schwerpunkt der Tätigkeit soll in der Vertretung der Staatskasse in gerichtlichen Verfahren und in der Nachprüfung des Kostenansatzes liegen.

5.2  

Der Kostenansatz ist örtlich unvermutet zu prüfen. Die Prüfung, die bei jeder Behörde mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden soll, richtet sich nach Abschnitt V der Kostenverfügung.

5.3  

Die Kostenprüfung ist auch darauf zu erstrecken, ob

5.3.1  

wirtschaftlich und sparsam verfahren wird;

5.3.2  

die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können;

5.3.3  

weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäftsgangs gegeben sind.
Über im Rahmen der Kostenprüfung gewonnene Erkenntnisse, die aus Sicht des Bezirksrevisors Maßnahmen zur Verbesserung der organisatorischen Abläufe der Behörde angezeigt erscheinen lassen, informiert der Bezirksrevisor den zuständigen Organisationsberater beim Oberlandesgericht bzw. bei der Generalstaatsanwaltschaft und den jeweiligen Behördenleiter.

5.4  

Über die örtlichen Prüfungen sind Niederschriften aufzunehmen.

5.5  

Prüfungsniederschriften sind dem Präsidenten des Gerichts, bei dem der Bezirksrevisor bestellt ist, vorzulegen. Die Präsidenten übersenden die Prüfungsniederschriften mit Anlagen dem Leiter der geprüften Behörde und veranlassen die Erledigung der Beanstandungen.

5.6  

Die geprüften Akten, Belege und sonstigen Prüfungsunterlagen sind mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.