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Text gilt ab: 01.01.2003
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Feststellung und Anordnung von Zahlungen bei der Durchführung von Bauaufgaben

FMBl. 2003 S. 56

StAnz. 2003 S. 2


6322-F
Feststellung und Anordnung von Zahlungen bei der Durchführung von Bauaufgaben
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 3. Januar 2003
Az.: 17 – H 2300 – 026 – 56 423/02
Im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof wird auf Grund von Art. 79 Abs. 3 Nr. 2 BayHO zum Vollzug der Verwaltungsvorschriften zu Art. 70 BayHO bei der Durchführung von Bauaufgaben Folgendes bestimmt:
1.
Die anliegende Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. September 2002 (AllMBl S. 919)1*) über die Feststellung und Anordnung von Zahlungen bei der Durchführung von Bauaufgaben ist auch von der Bauabteilung der Schlösserverwaltung anzuwenden.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 24. Juni 1998 (FMBl S. 200) über die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei der Durchführung von Bauaufgaben außer Kraft.
Flaig
Ministerialdirektor

1 [Amtl. Anm.:] *) nicht abgedruckt