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HFR
Text gilt ab: 01.07.2019
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6321-F

Richtlinie über einen Härtefonds zur Gewährung finanzieller Hilfen bei Notständen durch Elementarereignisse
(Härtefondsrichtlinie – HFR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 11. März 2020, Az. 68-L 2601-29/7

(BayMBl. Nr. 142)

Zitiervorschlag: Härtefondsrichtlinie (HFR) vom 11. März 2020 (BayMBl. Nr. 142)

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen bei Notständen durch Elementarereignisse im Freistaat Bayern nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie bundes- und europarechtlicher Vorgaben. 2Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), für die gewerbliche Wirtschaft die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) und für die Sektoren Land- und Forstwirtschaft die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsbedingungen vom 26. August 2015. 3Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.