Inhalt

Text gilt ab: 31.10.1980

5. In-Kraft-Treten und Sonstiges

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 31. Oktober 1980 in Kraft. Durch die Bekanntmachung sind die entsprechenden Regelungen in den Bekanntmachungen über die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaates Bayern in den Haushaltsjahren 1979 und 1980 (vgl. dazu StAnz Nr. 30/1979, FMBl 1979 S. 199 und StAnz Nr. 1/1980, FMBl 1980 S. 57) überholt.

5.2 

Diese Bekanntmachung stellt eine ergänzende allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Art. 7 BayHO dar. Sie soll in geeigneter Weise den Beschäftigten bekannt gemacht werden.

5.3 

Soweit die besonderen Verhältnisse es erfordern, erlassen die jeweils zuständigen Stellen nähere Einzelregelungen.

5.4 

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, für ihren Bereich, insbesondere hinsichtlich des Gebäudebetriebs, entsprechend zu verfahren.