Inhalt

Text gilt ab: 31.10.1980

1. Allgemein

Die staatlichen Dienststellen sollen beim Energiesparen mit gutem Beispiel vorangehen.
Der Energieverbrauch soll auch durch energiebewusstes Verhalten im Rahmen zumutbarer Grenzen gedrosselt werden. Allein durch vernünftigen Umgang mit Energie kann viel eingespart werden. Alle Beschäftigten sollen sich aktiv an den Maßnahmen zum Energiesparen beteiligen und über den Bereich ihres Beschäftigungsplatzes hinausgehende Energieeinsparvorschläge dem Verantwortlichen für den Gebäudebetrieb (vgl. Nr. 2.5) mitteilen.
Eine sparsame und wirtschaftliche Energieverwendung ist nicht nur eine selbstverständliche Pflicht, sondern auch im Hinblick auf Art. 7 BayHO geboten (= Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans). Erforderlich ist dabei ein energiebewusstes Verhalten der hausverwaltenden Dienststellen und der zuständigen technischen Dienststellen sowie eine Mäßigung der Ansprüche der Raumnutzer. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Energiekosten die übrigen Bewirtschaftungskosten erheblich übersteigen (Gesamtbewirtschaftungskosten lt. Haushaltsplan 1980 = über 270 Millionen DM) und dass Energiesparmaßnahmen deshalb auch von finanzwirtschaftlicher Bedeutung sind.