Text gilt ab: 01.01.2021

5. Berücksichtigung der Haushaltssperre

1Bei der Haushaltsbewirtschaftung und Verteilung der Ausgabemittel an die nachgeordneten Dienststellen haben die obersten Staatsbehörden den Beschluss der Staatsregierung zur Durchführung des Art. 4 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 2019/2020 sinngemäß zu beachten. 2Von dem allgemeinen Verfügungsrahmen nach Nr. 2.2 ist daher – soweit einschlägig – die Haushaltssperre abzusetzen. 3Die Haushaltssperre muss auch im Jahr 2021 strikt vollzogen werden.