Text gilt ab: 01.01.2021
4.
4.1
1Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2021 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2021 in Anspruch genommen werden. 2Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
4.2
1In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 3 000 000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. 2Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.