Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

9. Buchung

1Die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben 2019 sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Entwurf des Haushaltsplans 2019 oder in Nachschublisten hierzu veranschlagt sind. 2Bis der Entwurf des Doppelhaushalts 2019/2020 von der Staatsregierung beschlossen wird, sind die Haushaltseinnahmen und Haushaltsausgaben vorläufig an der Stelle zu buchen, an der sie im Haushaltsplan 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushalts 2018 veranschlagt sind; dabei sind die infolge der Neugliederung der Geschäftsbereiche erforderlichen Umsetzungen von Plandaten gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayHO sowie sonstige im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens durchgeführte Umsetzungen zu berücksichtigen. 3Zweifelsfragen und gegebenenfalls weitere Änderungen bezüglich der anzuwendenden Titelstruktur sind mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abzustimmen.