Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2019

7. Verpflichtungsermächtigungen

7.1.  Weitergeltung nicht in Anspruch genommener Verpflichtungsermächtigungen 2018

Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsplans 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018 gelten nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayHO bis zur Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 weiter.

7.2.  Höhe der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen bei Investitionen

1Für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8) können abweichend von Nr. 7.1 unter den Voraussetzungen der Nr. 2.1 Satz 1 bis zu 75 % der hierfür im Haushaltsplan 2018 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsplans 2018 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch genommen werden. 2Sind die den Voranschlägen sowie dem später von der Staatsregierung beschlossenen Entwurf des Haushaltsplans 2019 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen niedriger, so sind die niedrigeren Ansätze als Bewirtschaftungsgrundlage maßgebend; Verfügungsrahmen ist dann bis zu 75 % daraus. 3Übersteigen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichtungen nach Nr. 7.1 im Einzelfall den sich nach Nr. 7.2 Sätze 1 und 2 ergebenden Betrag, richtet sich die Bewirtschaftung nach Nr. 7.1.

7.3.  Erstmals im Jahr 2019 veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen

1Verpflichtungsermächtigungen, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2019 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 in Anspruch genommen werden. 2Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.