Text gilt ab: 01.01.2019

4. Neue Ausgabeansätze

4.1.  Erstmals im Jahr 2019 veranschlagte Ausgabeansätze

1Ausgabeansätze, die erstmals in den Entwurf des Haushaltsplans 2019 eingestellt sind, dürfen grundsätzlich erst nach Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes 2019/2020 in Anspruch genommen werden. 2Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.

4.2.  Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten – Gruppe 701

1In den Erläuterungen zu Titel 701 .. (Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten) neu aufgeführte Maßnahmen – das sind solche mit Gesamtausgaben von unter 1 000 000 € – werden zur Verstetigung der Bauausgaben nicht als neue Ausgabeansätze behandelt. 2Über die Mittel des Titels 701 .. darf damit entsprechend der vorstehenden Nr. 2.2 verfügt werden.