JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

14. Bewirtschaftung und Verwaltung von staatseigenen Grundstücken
(VV Nrn. 3.1, 3.2 ff. zu Art. 64 BayHO)

14.1 

Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle ist

14.1.1 

für die Liegenschaften der Gerichte und Justizbehörden am Sitz eines Oberlandesgerichts die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts,

14.1.2 

für die Liegenschaften der Gerichte und Justizbehörden am Sitz eines Landgerichts einschließlich der Liegenschaften der zum Amtsgericht am Sitz des Landgerichts gehörenden Zweigstellen die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, soweit nicht die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig ist,

14.1.3 

für die Liegenschaften der Gerichte und Justizbehörden im Bezirk eines Amtsgerichts die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, soweit nicht die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts zuständig ist,

14.1.4 

für die Liegenschaften der Justizvollzugsanstalten sowie angegliederter Jugendarrestanstalten einschließlich angegliederter Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen für die Sicherungsverwahrung und die Abschiebungshaft die Leiterin/der Leiter der Justizvollzugsanstalt,

14.1.5 

für die Liegenschaften der Bayerischen Justizakademie und der Bayerischen Justizvollzugsakademie die Leiterin/der Leiter.

14.2 

Die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte werden ermächtigt, im Einzelfall abweichende Regelungen zu treffen.

14.3 

Wird Verwaltungsgrundvermögen für die Justiz dauernd oder vorübergehend nicht benötigt, ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

14.4 

1Verfügungen (z. B. Anmietung, Vermietung, Belastung, Veräußerung) über Grundstücke und Räume dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz getroffen werden. 2Für Klein- und Kleinstvermietungen und Kleinstanmietungen gemäß Nr. 3a des FMS vom 19. Dezember 2007, Az. 43-VV 2000-15-42288/07, ist die Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts, der Leiterin/des Leiters der Justizvollzugsanstalt bzw. der Leiterin/des Leiters der Justizvollzugsakademie ausreichend.