JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022
13.
Übertragung von Befugnissen bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen
(VV Nr. 1.8 zu Art. 63 BayHO )
Die Befugnis nach VV Nr. 1.7.1 zu Art. 63 BayHO wird bis zur Hälfte der dort genannten Wertgrenze auf die Präsidentin/den Präsidenten des Obersten Landesgerichts, die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte sowie die Leiterinnen/Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin/ den Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen.