JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022
12.
Erstattung von Sachverständigenentschädigungen an Universitäten und Universitätsinstitute
(VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO )
Sachverständigenvergütungen an Universitäten sowie an deren Institute sind betragsunabhängig fortlaufend zu erstatten.