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JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022

9. Leerstellen
(VV Nr. 3 zu Art. 50 BayHO)

1Die nach Art. 50 Abs. 3 BayHO geschaffenen Leerstellen sind bei der Verteilung und Bewirtschaftung als solche zu bezeichnen. 2Fällt eine Leerstelle weg (VV Nr. 5.6 zu Art. 50 BayHO), ist dies dem Staatsministerium der Justiz mitzuteilen.