JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022
2.
Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge
(VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 27 BayHO )
2.1
Das Staatsministerium der Justiz fordert Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge an
- –
- von der Präsidentin/dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts für das Oberste Landesgericht,
- –
- von den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften sowie für sämtliche nachgeordneten Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- –
- von den Leiterinnen/Leitern der Justizvollzugsanstalten und von der Leiterin/dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie.
2.2
Beiträge der Leiterinnen/Leiter der Staatsanwaltschaften sind über die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte an die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte vorzulegen.