JB VV-BayHO
Text gilt ab: 07.12.2022
1.
Beauftragte für den Haushalt
(VV Nr. 1.1 zu Art. 9 BayHO )
1Im Staatsministerium der Justiz und bei den Oberlandesgerichten sind die Beauftragten für den Haushalt die Haushaltsreferenten. 2Im Übrigen werden Beauftragte für den Haushalt nicht bestellt.