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VV-BayHS
Text gilt ab: 01.01.2023

2. Allgemeine Vorschriften zum Gruppierungsplan (AV-GPl)

2.1 Gliederung

1Der Gruppierungsplan (GPl) gliedert sich für Bund und Länder übereinstimmend in
Hauptgruppen 
– Gliederungseinheit mit einer einstelligen Zahl,
Obergruppen 
– Gliederungseinheit mit einer zweistelligen Zahl,
Gruppen 
– Gliederungseinheit mit einer dreistelligen Zahl.
2Die Hauptgruppen beginnen mit der Ziffer 0, die Obergruppen mit der Ziffer 1.
3 Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge. 4Eine konsequente Anwendung ist notwendig für die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.

2.2  Zuordnungshinweise; Schwerpunktprinzip

1Durch Zuordnungshinweise werden die Gliederungseinheiten verbindlich erläutert. 2Die Zuordnungshinweise enthalten auch Abgrenzungen zu und Verweise auf andere Hauptgruppen, Obergruppen und Gruppen. 3Sie sind nicht abschließend, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. 4Sollen Einnahmen oder Ausgaben verschiedener Arten zusammengefasst werden, weil eine Aufteilung nicht vertretbar ist, so ist nach dem Schwerpunkt zuzuordnen.

2.3 Begriffsbestimmungen

2.3.1  Zuweisungen und Zuschüsse

1 Zuweisungen sind einmalige oder laufende Geldleistungen innerhalb des öffentlichen Bereichs. 2Zuschüsse sind Geldleistungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen. 3Hierzu gehören auch Erstattungen innerhalb des öffentlichen Bereichs oder zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen, insbesondere als Ersatz für entstandene Ausgaben. 4Keine Zuweisungen und Zuschüsse sind Zahlungen, die ein marktübliches oder marktähnliches Entgelt oder eine öffentliche Abgabe darstellen.

2.3.2 Zahlungen innerhalb des öffentlichen Bereichs

Einnahmen:
 Obergruppen/Gruppen 15, 17, 21 bis 23, 291 bis 293, 31, 33
Ausgaben:
 Obergruppen/Gruppen 56, 58, 61 bis 63, 691 bis 693, 85, 88
Zum öffentlichen Bereich im Sinn des Gruppierungsplans gehören:
1.
die Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände,
2.
die Sozialversicherungsträger: z.B. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie die Bundesagentur für Arbeit (öffentliche Zusatzversorgungskassen, wie z.B. die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, gehören zu den öffentlichen Unternehmen, siehe Nr. 2.3.3),
3.
die Sondervermögen der Gebietskörperschaften und der Sozialversicherungsträger, soweit nicht mit unternehmerischer Aufgabenstellung (Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung siehe Nr. 2.3.3),
4.
die Zweckverbände: Verbände und sonstige Organisationen, die kommunale Aufgaben erfüllen, rechtlich selbständig sind und mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Gemeinde oder Gemeindeverband) zum Mitglied haben.

2.3.3 Zahlungen zwischen dem öffentlichen Bereich und den sonstigen Bereichen im Inland

Einnahmen:
 Obergruppen/Gruppen 14, 16, 18, 26 bis 28, 297 bis 299, 32, 34
Ausgaben:
 Obergruppen/Gruppen 57, 59, 66 bis 68, 697 bis 699, 86, 87, 89
1Zum sonstigen Bereich im Sinn des Gruppierungsplans zählen im Inland die natürlichen Personen, die privaten Einrichtungen, die öffentlichen Einrichtungen, soweit sie nicht unter Nr. 2.3.2 aufgeführt sind, sowie die privaten und öffentlichen Unternehmen. 2Falls der Empfänger die öffentlichen Mittel nur verwaltet oder weiterleitet, so kann eine Zuordnung nach den Begünstigten in Betracht kommen. 3So sind z.B. Subventionen, die zwar an wirtschaftliche Organisationen ausgezahlt, von diesen aber an begünstigte Unternehmen weitergeleitet werden, den Unternehmen zuzuordnen.
4Zu den Unternehmen zählen alle wirtschaftlichen Institutionen, die vorwiegend Waren und Dienstleistungen produzieren bzw. erbringen und diese gegen spezielles Entgelt verkaufen, das in der Regel Überschüsse abwirft oder mindestens die Kosten deckt. 5Hierzu gehören u. a. auch landwirtschaftliche Betriebe, Handwerksbetriebe, Ein- und Verkaufsvereinigungen (auch in genossenschaftlicher Form) sowie Arbeitsstätten der freien Berufe. 6Einrichtungen sind demgegenüber Institutionen ohne unternehmerische Aufgabenstellung. 7Gemeinnützige GmbH (gGmbH) sind als Einrichtungen zu behandeln (Gruppen 684, 685, 893 und 894).
8 Öffentliche Unternehmen sind:
Eigene Betriebe des Bundes und der Länder im Sinn des § 26 BHO/Art. 26 BayHO,
Sondervermögen mit unternehmerischer Aufgabenstellung und eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung,
Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
Unternehmen des privaten Rechts (z.B. AG, GmbH, eGmbH), wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 % des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind.
9 Öffentliche Einrichtungen sind:
juristische Personen des öffentlichen Rechts (soweit nicht unter Nr. 2.3.2 genannt), die keine Unternehmen sind,
juristische Personen des privaten Rechts ohne unternehmerische Aufgabenstellung, wenn Bund, Länder und Gemeinden/Gemeindeverbände überwiegend, d.h. mit mehr als 50 % des Nennkapitals (Grund- oder Stammkapital) oder des Stimmrechts unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine Holding) beteiligt sind,
juristische Personen des privaten Rechts in der Form von Stiftungen und Vereinen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, bei denen die öffentliche Hand aufgrund der Satzung oder ähnlichem beherrschenden Einfluss ausübt.

2.3.4 Zahlungen zwischen Inland und Ausland

Einnahmen:
 Obergruppen 14, 16, 18, 26 bis 29, 32, 34
Ausgaben:
 Obergruppen 57, 59, 66 bis 69, 83, 86, 89
1Für die Behandlung von Zahlungen vom und an das Ausland ist in der Regel von dem Einzahler oder von dem Erstempfänger auszugehen. 2Bei Zahlungen von und an Vermittlungsstellen mit Sitz im Inland kann jedoch auch eine Zahlung vom oder an das Ausland in Betracht kommen, z.B.
Zahlungen an ausländische Staaten, juristische oder natürliche Personen im Ausland durch Vermittlung von Banken,
Abwicklung von Lieferungen und Leistungen über inländische Vertreter von Unternehmen im Ausland,
Zahlungen von Renten und anderen Geldleistungen an im Ausland wohnende Personen auf Konten bei Inlandsbanken, z.B. Wiedergutmachungsleistungen, Zahlungen aus Lieferungsverträgen.
3Dagegen ist die Übertragung von Geldmitteln an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verwendung für Entwicklungshilfe als Zahlung im Inland zu behandeln.

2.3.5 Wertgrenzen

2.3.5.1 

1Die für die Beschaffung von beweglichen Sachen geltenden Wertgrenzen für den Einzelfall (Erwerb je Stück oder beim Erwerb einer größeren Menge je Kauf) ergeben sich aus den Zuordnungshinweisen im Gruppierungsplan. 2Die dort genannten Beträge verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer.

2.3.5.2 

Für Baumaßnahmen können sich Wertgrenzen aus besonderen Bestimmungen, z.B. baufachlichen Bestimmungen, ergeben.