Inhalt

VV-BayHS
Text gilt ab: 01.01.2023

1. Allgemeine Vorschriften zur Haushaltssystematik des Freistaates Bayern (AV-BayHS)

1.1 Vorbemerkung

1In einem föderativen Finanzsystem müssen die Haushaltsstrukturen auf verschiedenen Ebenen vergleichbar sein. 2Ohne eine einheitliche Haushaltssystematik ist eine abgestimmte Finanzplanung und Haushaltswirtschaft über alle Ebenen der Gebietskörperschaften hinweg nicht möglich. 3Daher hat das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens nach § 49a des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) für Bund und Länder verbindliche Standards für die Haushaltssystematik beschlossen, die diese durch Verwaltungsvorschriften umzusetzen haben.
4Zentrale Elemente der Haushaltssystematik sind der Gruppierungsplan und der Funktionenplan. 5Die Aufstellung der Haushalte nach der Ordnung des Gruppierungs- und Funktionenplans soll zum einen den ökonomischen Gehalt des Haushalts widerspiegeln und zum anderen erkennen lassen, welche Mittel für die Erfüllung der einzelnen öffentlichen Aufgaben eingesetzt werden.
6Der ökonomische Gehalt eines Haushalts und seine gesamtwirtschaftlichen Wirkungen lassen sich durch die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach ökonomischen Arten nachvollziehen. 7Diese Systematisierung nach ökonomischen Arten erfüllt der Gruppierungsplan, der an die Gliederung des Staatskontos in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen anknüpft.
8Die Systematisierung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten leistet der Funktionenplan. 9Die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte nach den Regeln des Funktionenplans gibt Auskunft über die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unabhängig von der institutionellen Darstellungsweise der Haushalte.
10Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HGrG/Art. 13 Abs. 2 Satz 3 BayHO richtet sich die Einteilung der Titel nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). 11Dabei sind mindestens die in § 10 Abs. 3 HGrG/Art. 13 Abs. 3 BayHO festgelegten Einnahme und Ausgabearten gesondert darzustellen.
12Über diese Mindestanforderungen hinaus werden die Einnahme- und Ausgabearten für Bund und Länder unter Berücksichtigung ökonomischer Erfordernisse im Gruppierungsplan einheitlich bis auf Gruppenebene gegliedert. 13Sofern Haushaltspläne nicht in dieser Gliederungstiefe aufgestellt werden, muss sichergestellt sein, dass die auf Grund gesetzlicher Auskunftspflichten über SOLL-Daten (Plandaten) notwendigen Angaben gemacht werden können. 14Die IST-Daten sind entsprechend der einheitlichen Gliederung des Gruppierungsplans zur Verfügung zu stellen.
15Nach § 11 HGrG/Art 14 BayHO ist dem Haushaltsplan eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten als Anlage beizufügen (Funktionenübersicht). 16Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan). 17Die Funktionen sind für Bund und Länder einheitlich festgelegt.

1.2 Grundforderungen der Haushaltssystematik

1An die Haushaltssystematik werden drei Grundforderungen gestellt:
2Die Darstellung muss
a)
die haushaltsmäßigen Erfordernisse bei Aufstellung, Ausführung und Abschluss des Haushalts berücksichtigen, wobei auf ein möglichst einfaches und wirtschaftliches Verfahren zu achten ist,
b)
den wirtschaftspolitischen Gehalt des Haushalts und die Wirkungen der finanzpolitischen Entscheidungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und auf den Konjunkturablauf ausweisen sowie zeigen, in welchen Größenordnungen sich die Verflechtungen mit der Volkswirtschaft bewegen,
c)
Auskunft darüber geben, mit welchem Mitteleinsatz einzelne öffentliche Aufgaben (Funktionen) erfüllt werden.
3Die haushaltsmäßigen Grundsätze sind bei der Haushaltssystematik gewahrt. 4Dies bedeutet vornehmlich, dass das institutionelle Prinzip die Grundlage des formalen Aufbaues des Haushaltsplans ist. 5Realpläne können deshalb nur ausnahmsweise in Betracht kommen. 6Ohne eine solche Gliederung des Haushaltsplans ließe sich die Verantwortung der einzelnen Dienststellen bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans nicht klar erkennen. 7Überdies wäre die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Mittel erheblich erschwert. 8Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel gegliedert. 9Bei der Gestaltung der Titel haben Bewirtschaftungsgrundsätze Vorrang. 10Die Titel werden also mit einer haushaltsmäßig aussagefähigen Zweckbestimmung versehen.
11Die Ordnung der Einnahme- und Ausgabearten nach dem Gruppierungsplan orientiert sich in erster Linie an Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Darstellung wirtschaftlicher Vorgänge und ermöglicht damit die Bereitstellung von Grunddaten für die Berechnung des Staatskontos.
12Da sich die Gestaltung des Haushaltsplans nach dem institutionellen Prinzip richtet, muss eine Gliederung der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabengebieten (Funktionen) nach einer anderen Systematik, dem Funktionenplan, vorgenommen werden. 13Der Funktionenplan gliedert die Einnahmen und Ausgaben nach funktionalen Gesichtspunkten. 14Funktionen sind z.B. Bildungswesen, Wissenschaft, kulturelle Angelegenheiten, soziale Sicherung sowie Verkehrs- und Nachrichtenwesen. 15Die Verbindung mit den Ansätzen des Haushaltsplans wird durch eine zusätzliche, von der Gruppierung des Haushaltsplans unabhängige funktionale Kennziffer erreicht. 16Diese Kennziffer berührt den Aufbau des Haushaltsplans nicht. 17So werden z.B. die Ausgaben für das Bildungswesen mit einer einheitlichen Funktionskennziffer versehen, unabhängig davon, in welchem Einzelplan sie veranschlagt sind.
18Die zusätzliche funktionale Kennziffer ermöglicht es, ohne großen Verwaltungsaufwand den Inhalt des Haushaltsplans nach Funktionen zu gliedern und damit die Durchsichtigkeit des Haushalts wesentlich zu erhöhen. 19Da die funktionale Kennziffer zudem weitestgehend dem System der Finanzstatistik entspricht, können den Haushaltsdaten auch unmittelbar die Angaben für die Finanzstatistik entnommen werden, ohne dass es größerer Umrechnungen bedarf. 20Die Finanzstatistik ist dadurch in der Lage, die Finanzen des Bundes und der Länder ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand vergleichbar zu erfassen und zu einem Gesamtbild aller öffentlichen Finanzen (Öffentlicher Gesamthaushalt) nach Aufgabengebieten zu aggregieren.
21Zuordnungshinweise zum Gruppierungsplan und zum Funktionenplan erläutern die den einzelnen Gruppen und Funktionen zuzuordnenden Ausgaben.
22Dem Haushaltsplan werden eine Gruppierungsübersicht, eine Funktionenübersicht und ein Haushaltsquerschnitt beigefügt. 23Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Gruppierungsübersicht nach Einnahme und Ausgabearten und in der Funktionenübersicht nach Aufgabengebieten gegliedert. 24Im Haushaltsquerschnitt werden Einnahmen und Ausgaben der Aufgabengebiete den Einnahme und Ausgabearten zugeordnet.

1.3 Titelgruppen

1Durch den Gruppierungsplan ist eine weitgehende Aufgliederung, insbesondere bei den Betriebsausgaben sowie den Zuweisungen und Zuschüssen, erforderlich. 2Um diese Ausgaben – ausnahmsweise auch Einnahmen – in begründeten Fällen zusammenfassend darzustellen, können Titelgruppen gebildet werden, die am Schluss des Kapitels nach den Einzeltiteln aufzuführen sind. 3Unter der Zweckbestimmung der Titelgruppe werden die Einzeltitel, wie sie sich aus dem Gruppierungsplan ergeben, in systematischer Reihenfolge und mit den entsprechenden Einzelbeträgen aufgeführt und sodann summiert. 4Um bereits in der Nummerierung der Titel die Unterscheidung zwischen den Einzeltiteln und den Titeln innerhalb von Titelgruppen ersichtlich zu machen, werden die letzten beiden Ziffern der Titelnummern wie folgt festgelegt:
a)
für Einzeltitel
    
01 bis 49,
b)
für Titelgruppen
    
51 bis 99.
5Abweichend davon dürfen bei Titeln der Hauptgruppe 7 mit Ausnahme der Gruppen der Obergruppe 70 die Endziffern 51 bis 69 weiterhin mit Einzeltiteln belegt werden.
6Bei Bedarf (= Notwendigkeit zur getrennten Veranschlagung der Ausgaben einer Gruppe innerhalb einer Titelgruppe) dürfen ausnahmsweise Titel mit verschiedenen Endziffern zu einer Titelgruppe zusammengefasst werden (z.B. „71 - 72 Förderprogramm für …“).
7Die Ausgaben für die Datenverarbeitung werden einheitlich bei der Titelgruppe 99 veranschlagt. 8Diese Titelgruppe ist für andere Ausgaben gesperrt. 9Die festgelegten Festtitel, Standarderläuterungen und Zuordnungshinweise sind zu beachten.

1.4 Titel für die Abwicklung aus Vorjahren

1Die Titelnummer bei einer übertragbaren Ausgabebewilligung darf für eine andere Zweckbestimmung so lange nicht belegt werden, als ein Ausgaberest bei dieser Titelnummer noch vorhanden ist. 2Im Übrigen sind Titelnummer und Zweckbestimmung im Haushaltsplan so lange zu wiederholen, bis die Maßnahme endgültig abgewickelt ist.

1.5 Auswahl der Titelnummern

Es dürfen nur Titelnummern aus den im Gruppierungsplan enthaltenen Obergruppen und Gruppen gebildet werden.

1.6 Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden

Anlage 1 „Fallgruppenschema zur Zuordnung des Zahlungsverkehrs von Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden“ ist nach Maßgabe dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügt.