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EStGBeschR § 10g
Text gilt ab: 01.02.2017
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61.03.04.17.02.01-F

Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
(EStGBeschR § 10g)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 22. Februar 2017, Az. 32-S 2198b-1/1/24

(FMBl. S. 286)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStGBeschR § 10g) vom 22. Februar 2017 (FMBl. S. 286)

Für das Bescheinigungsverfahren zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Bayern erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10g EStG), setzt eine Bescheinigung der nach Bayerischem Landesrecht zuständigen oder von der Bayerischen Staatsregierung bestimmten Stelle (Bescheinigungsbehörde) voraus.