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EStGBeschR §§ 7h, 10f und 11a
Text gilt ab: 01.02.2017

6. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

1In die Bescheinigung sind die Zuschüsse aufzunehmen, die aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln (in der Regel Städtebauförderung) bewilligt wurden. 2Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmittel sind Mittel des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände, die zur Förderung der Entwicklung oder Sanierung bestimmt sind (§§ 164a und 164b BauGB). 3Etwaige Zuschüsse aus anderen Förderprogrammen brauchen nicht bescheinigt zu werden.
4Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Bescheinigung entsprechend § 7h Abs. 2 Satz 2 EStG (eigenständige Korrekturvorschrift) geändert werden kann, wenn solche Zuschüsse nach dem Ausstellen der Bescheinigung gewährt werden (§ 4 der Mitteilungsverordnung). 5Die steuerliche Festsetzungsfrist ist insoweit unbeachtlich.