Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2004

3. Datenübermittlung

3.1 

Papier
Parallel zur Erstellung der Zerlegungsbescheide an den Gewerbesteuerpflichtigen bzw. Grundsteuerpflichtigen werden Ausfertigungen des Zerlegungsbescheids für die betroffenen Kommunen erstellt und zentral vom Technischen Finanzamt in Nürnberg an diese übersandt. Durch die Zusendung des Bescheids an die Kommunen wird die Bekanntgabe nach § 122 AO bewirkt (vgl. Tz 1.1 dieser Richtlinie).

3.2 

Datenfernübertragung
Die Datenfernübertragung wird mit dem von der Steuerverwaltung entwickelten Verfahren ELSTER („Elektronische Steuererklärung “) durchgeführt (vgl. „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung “, BStBl 1998 Teil I S. 1299 ff). Die hierfür erforderliche Software und Verfahrensbeschreibung (Schlüsselpaarerstellung zur Datenabholung etc.) wird von der Steuerverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellt.