Text gilt ab: 14.09.2004

2. Verfahren

2.1 

Der Regelfall ist bislang die Datenübermittlung in Papierform (Mitteilung des Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbetrags und Bekanntgabe der Zerlegungsbescheide).

2.2 

Alternativ hierzu besteht ab sofort die Möglichkeit, die aus der Festsetzung des Gewerbesteuermess- und Grundsteuermessbetrags erforderlichen Daten für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Grundsteuer im Wege der Datenfernübertragung an die Kommunen zu übermitteln. Mit Zustimmung der jeweiligen Kommune können die Daten auch der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) übermittelt werden, wenn diese im Auftrag der Kommune die maschinelle Erstellung der Gewerbesteuer bzw. Grundsteuerbescheide übernimmt. Die Bekanntgabe des Zerlegungsbescheids ist weiterhin zwingend in Papierform erforderlich, solange die technischen Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten in elektronischer Form (vgl. § 87a AO) noch nicht geschaffen sind. Die Daten aus dem Zerlegungsverfahren, soweit sie die jeweilige Kommune betreffen, werden aber zusätzlich im Wege der Datenfernübertragung nachrichtlich mitgeteilt.

2.2.1 

Der in Tz 2.2 dieser Richtlinie beschriebene Datenaustausch wird zwischen den Kommunen bzw. der AKDB und dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung beim Technischen Finanzamt in Nürnberg durchgeführt. Mit dem Technischen Finanzamt sind auch die erforderlichen Details (Schlüsselpaaränderung zur Datenabholung etc.) abzustimmen.

2.2.2 

Der Beginn der Datenfernübertragung sowie Änderungen im Datenübermittlungsverfahren sind zwischen Kommune bzw. der AKDB und dem Technischen Finanzamt zu vereinbaren. Dabei ist eine Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen vor der ersten Datenübermittlung einzuhalten. Das TFA hat die jeweils zuständige OFD zeitnah zu unterrichten.

2.2.3 

Der Umfang der Daten, die zu verwendenden Kennzahlen und die Schlüssel für Kennzahlenwerte ergeben sich aus der detaillierten Datensatzbeschreibung, die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt wird.